§ 308 – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dassa)dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,a)eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,a)den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird a)für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn aa)beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 23.01.2026 – V ZR 91/25ECLI:DE:BGH:2026:230126UVZR91.25.0

    1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags, die einen Verbraucher als Erwerber verpflichtet, nachträglichen Änderungen der Teilungserklärung durch den Verwender zuzustimmen, ist unwirksam, wenn sie nicht erkennen lässt, dass eine Zustimmung nur bei Vorliegen im Einzelnen benannter triftiger Gründe verlangt werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 200/04, NJW 2005, 3420, 3421). 2. Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung des Vertragspartners, einer von dem Verwender gewünschten nachträglichen Vertragsänderung zuzustimmen, gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, kann sich eine Zustimmungspflicht des Vertragspartners im Regelfall nicht aus § 242 BGB ergeben.

  • BGH, Urt. v. 10.12.2025 – IV ZR 34/25ECLI:DE:BGH:2025:101225UIVZR34.25.0

    Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die den Versicherer aufgrund nach Vertragsschluss geänderter Umstände (hier: starke Erhöhung der Lebenserwartung oder starkes Absinken der Rendite der Kapitalanlagen) zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, ohne ihn für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände zu einer Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors zu verpflichten, ist unwirksam.

  • BAG, Urt. v. 21.10.2025 – 9 AZR 266/24ECLI:DE:BAG:2025:211025.U.9AZR266.24.0
  • BGH, Urt. v. 21.10.2025 – X ZR 39/25ECLI:DE:BGH:2025:211025UXZR39.25.0

    1. Zu den genehmigungspflichtigen Entgeltbedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AEG gehören Regelungen, die nicht unmittelbar die Höhe eines Entgelts bestimmen, sondern lediglich Voraussetzungen festlegen, unter denen die Inanspruchnahme eines bestimmten Entgelts zulässig ist. 2. Das Genehmigungserfordernis nach § 12 Abs. 3 AEG und die in § 12 Abs. 5 Satz 2 AEG vorgesehene Befugnis der Behörde, eine Genehmigung zu verweigern, wenn die Beförderungsbedingungen mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehen, stehen einer Inhaltskontrolle auf der Grundlage von §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. 3. Die aus dem tariflichen Gleichbehandlungsgebot gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AEG und § 4 EVO folgende Zielsetzung, die Anzahl unterschiedlicher Entgeltbedingungen, die zeitgleich gelten, und den Zeitraum, für den nicht mehr aktuelle Bedingungen wirksam bleiben, auf ein überschaubares Maß zu begrenzen, ist ein anerkennenswertes Interesse des Klauselverwenders, das bei der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB in die Abwägung einzubeziehen ist.

  • BGH, Urt. v. 23.09.2025 – XI ZR 29/24ECLI:DE:BGH:2025:230925UXIZR29.24.0

    1.      Kündigungserklärungen einer Sparkasse sind einseitige Rechtsgeschäfte und keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 246/09, BGHZ 187, 86 Rn. 23). Ihre Auslegung kann nicht im Musterfeststellungsverfahren vorgenommen werden. 2.      Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen mit den Kennungen BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl.      Kuponzahlungen                /                RLZ                15                Jahre                 Monatswerte)                und                BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A                (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte)                genügen den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 84 f. und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18) im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen zu stellen sind (Fortführung von Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f.). 3.      Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die vorzunehmenden Zinsanpassungen die Verhältnismethode maßgebend (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.).

  • BAG, Urt. v. 12.02.2025 – 5 AZR 171/24ECLI:DE:BAG:2025:120225.U.5AZR171.24.0
  • BAG, Urt. v. 09.05.2023 – 3 AZR 226/22ECLI:DE:BAG:2023:090523.U.3AZR226.22.0
  • BAG, Urt. v. 09.05.2023 – 3 AZR 225/22ECLI:DE:BAG:2023:090523.U.3AZR225.22.0
  • BAG, Urt. v. 17.01.2023 – 3 AZR 501/21ECLI:DE:BAG:2023:170123.U.3AZR501.21.0

    Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregeltes Recht, nach seiner Entscheidung anstelle der Zahlung laufender Renten eine mindestens barwertgleiche, einmalige Kapitalzahlung zu leisten, ist mit § 308 Nr. 4 BGB vereinbar. Die konkrete Ausübung der Ersetzungsbefugnis muss jedoch die Grenzen billigen Ermessens iSv. § 315 BGB wahren.

  • BAG, Urt. v. 17.01.2023 – 3 AZR 220/22ECLI:DE:BAG:2023:170123.U.3AZR220.22.0

    Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregeltes Recht, nach seiner Entscheidung anstelle der Zahlung laufender Renten eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten, ist mit § 308 Nr. 4 BGB unvereinbar und unwirksam, wenn die Kapitalleistung nicht mindestens dem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der laufenden Renten entspricht.

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