§ 335 – Forderungsrecht des Versprechensempfängers

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 30.01.2019 – 5 AZR 438/17ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR438.17.0
  • BGH, Urt. v. 21.03.2013 – III ZR 260/11

    1. Zu Inhalt und Umfang des Forderungsrechts einer Anlagegesellschaft als Versprechensempfänger gemäß § 335 BGB, die einen Mittelverwendungskontrolleur auf Schadensersatz wegen Verletzung des zugunsten von Anlegern geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrags in Anspruch nimmt. 2. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter einer insolventen Anlagegesellschaft gegen einen Mittelverwendungskontrolleur können vom Insolvenzverwalter der Anlagegesellschaft nicht gemäß § 92 Satz 1 InsO als Gesamtschaden geltend gemacht werden.

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