§ 357 – Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- C-564/24 – Eisenberger Gerüstbau GmbH gegen JKECLI:EU:C:2026:151
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Fernabsatzvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer – Begriff des ‚Verbrauchers‘ – Anbahnung des Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer durch einen anderen, vom Verbraucher beauftragten, Unternehmer – Art. 2 Nr. 7 – Widerrufsrecht des Verbrauchers – Art. 9 Abs. 1 – Rechtsmissbrauch
- BGH, Urt. v. 11.02.2026 – VIII ZR 37/24ECLI:DE:BGH:2026:110226UVIIIZR37.24.0
1. Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. Oktober 1980 - VII ZR 332/79, BGHZ 78, 216, 221; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, ZIP 2011, 1571 Rn. 1, 12; Beschluss vom 3. November 2014 - IV ZR 230/14, juris Rn. 12; jeweils mwN). 2. Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB erforderlich - vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten - und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten - Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 2011 - V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 15 mwN; vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40/12, juris Rn. 10; vom 21. April 2022 - I ZR 214/20, NJW 2022, 2614 Rn. 27; vom 16. November 2022 - VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 34). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senatsurteil vom 20. Februar 2013 - VIII ZR 40/12, aaO).
- C-143/23 – KI und FA gegen Mercedes-Benz Bank AG und Volkswagen Bank GmbHECLI:EU:C:2025:837
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Kreditvertrag, der dem Kauf eines Kraftfahrzeugs dient – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 10 Abs. 2 Buchst. l – Pflichtangaben, die im Vertrag genannt sein müssen – Pflicht zur Angabe des Verzugszinssatzes – Art. 14 Abs. 1 – Widerrufsrecht – Beginn der Widerrufsfrist bei fehlender Angabe des Verzugszinssatzes – Missbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts – Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbundenen Kreditvertrags – Pflichten des Verbrauchers gegenüber dem Kreditgeber – Methode zur Berechnung des Wertersatzes für den Wertverlust des finanzierten Gegenstands – Art. 14 Abs. 3 Buchst. b – Zahlung der Zinsen nach dem Widerruf eines mit einem Vertrag über die Lieferung von Waren verbundenen Kreditvertrags
- BGH, Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25ECLI:DE:BGH:2025:220725BVIIIZR5.25.0
1. Ein Unternehmer, der beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags mit einem Verbraucher eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung verwendet, muss dort nicht seine Telefaxnummer mitteilen, wenn er in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft seine Postanschrift und die E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 6 ff., 16 ff. [zur Telefonnummer des Unternehmers]). 2. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher würde von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs selbst im Falle einer Unrichtigkeit oder Nichterreichbarkeit der im Impressum der Internetseite des Unternehmers angegebenen Telefaxnummer nicht abgehalten, wenn in der Widerrufsbelehrung beispielhaft sowohl die Postanschrift als auch die E-Mail-Adresse des Unternehmers mitgeteilt sind. 3. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29; im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27). 4. Es hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist auch nicht, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 28).
- BGH, Urt. v. 25.03.2025 – XI ZR 94/23ECLI:DE:BGH:2025:250325UXIZR94.23.0
- BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24ECLI:DE:BGH:2025:250225BVIIIZR143.24.0
Zur Frage, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine (hier auf der Internet-Seite des Unternehmers zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.
- BGH, Urt. v. 10.12.2024 – XI ZR 67/22ECLI:DE:BGH:2024:101224UXIZR67.22.0
- BGH, Beschl. v. 03.12.2024 – VIII ZR 271/22ECLI:DE:BGH:2024:031224BVIIIZR271.22.0
- BGH, Urt. v. 24.09.2024 – XI ZR 1/22ECLI:DE:BGH:2024:240924UXIZR1.22.0
- BGH, Urt. v. 24.09.2024 – XI ZR 40/22ECLI:DE:BGH:2024:240924UXIZR40.22.0
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