§ 371 – Rückgabe des Schuldscheins

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 11.09.2019 – B 6 KA 2/18 RECLI:DE:BSG:2018:080518BB6KA218R0

    1. Für Streitigkeiten aufgrund einer Bürgschaftserklärung, die für Forderungen der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einem der Gesellschafter abgegeben wurde, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. 2. Bei einer durch Ausgliederung und Übernahme vorgenommenen Auswechslung eines Gesellschafters endet die Mithaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die von ihm abgegebene Bürgschaftserklärung gemäß den Regelungen des Umwandlungsgesetzes nach fünf Jahren.

  • BGH, Urt. v. 19.12.2014 – V ZR 82/13

    1. Pauschale Unterwerfungserklärungen sind mit dem Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unvereinbar. 2. Der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot führt zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. Sie kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage) geltend gemacht werden. 3. Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung kann analog § 371 BGB auch verlangt werden, wenn die Unterwerfungserklärung unwirksam und die Zwangsvollstreckung deshalb insgesamt endgültig unzulässig ist.

  • BGH, Urt. v. 09.10.2013 – XII ZR 59/12

    1. Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt. 2. Zur Herausgabe eines Vollstreckungstitels bei mehreren Titelschuldnern.

  • BAG, Beschl. v. 19.06.2012 – 1 ABR 35/11

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