§ 453 – Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 19.02.2026 – V ZB 41/25ECLI:DE:BGH:2026:190226BVZB41.25.0
Der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Aneignungsrecht des Landesfiskus aus § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB berechtigt die Gemeinde nicht zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 f. BauGB. Das Grundbuchamt darf daher eine aufgrund einer Aneignungserklärung beantragte Eigentumseintragung nicht von der Vorlage eines Zeugnisses über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Sinne des § 28 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BauGB abhängig machen.
- BGH, Urt. v. 18.10.2023 – VIII ZR 307/20ECLI:DE:BGH:2023:181023UVIIIZR307.20.0
1. Ist dem Verkäufer einer Forderung deren Übertragung auf den Käufer nicht möglich, weil die Forderung nicht besteht, liegt ein vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelter Fall der Nichterfüllung (§ 275 Abs. 1 BGB), nicht aber ein vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht (§ 453 Abs. 1, §§ 434 f. BGB aF, § 437 BGB) erfasster Mangel der verkauften Forderung vor. 2. Die Verjährung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB. Die Bestimmung des § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB ist hierauf nicht analog anwendbar.
- BGH, Urt. v. 21.09.2023 – III ZR 139/22ECLI:DE:BGH:2023:210923UIIIZR139.22.0
Zweiterwerb von Fondsanteilen, Pflicht zur Prüfung der Anwendbarkeit von deutschem oder ausländischem Sachrecht 1. Beim Zweiterwerb von Fondsanteilen gehen nicht in den Anteilscheinen verbriefte Sekundäransprüche auf den Zweiterwerber nur über, wenn sie mit dem verbrieften Recht mitübertragen worden sind (Fortführung von Senat, Urteile vom 21. April 2022 - III ZR 268/20, WM 2022, 1057 und vom 2. März 2023 - III ZR 108/22, WM 2023, 722). 2. Zur Pflicht des Gerichts zu prüfen, ob auf den geltend gemachten Anspruch deutsches oder ausländisches Sachrecht anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91, NJW 1993, 2305; vom 6. März 1995 - II ZR 84/94, WM 1995, 1060; vom 21. September 1995 - VII ZR 248/94, WM 1995, 2113; vom 25. September 1997 - II ZR 113/96, NJW 1998, 1321 und vom 12. November 2003 - VIII ZR 268/02, WM 2004, 1183).
- BGH, Urt. v. 02.03.2023 – III ZR 108/22ECLI:DE:BGH:2023:020323UIIIZR108.22.0
Anlagebedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einbeziehung in Investmentvertrag, Erst- und Zweiterwerb von Fondsanteilen 1. Die Anlagebedingungen eines Investmentfonds (OGAW-Sondervermögen) nach § 162, § 163 KAGB müssen als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB wirksam in den Investmentvertrag zwischen dem Anleger und der Kapitalverwaltungsgesellschaft einbezogen werden. 2. Dies geschieht beim unmittelbaren oder durch Dritte vermittelten Ersterwerb von Fondsanteilen von der Kapitalverwaltungsgesellschaft durch einen Privatanleger nach § 305 Abs. 2 BGB. 3. Beim Zweiterwerb von Fondsanteilen über eine Börse oder auf dem freien Markt tritt der Letzterwerber aufgrund eines Rechtskaufs im Sinne des § 453 BGB in sämtliche Rechte und Pflichten des Ersterwerbers aus dem Investmentvertrag ein, weshalb es im Verhältnis zwischen ihm und der Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner erneuten rechtsgeschäftlichen Anerkennung der Anlagebedingungen bedarf. Vielmehr genügt es, dass die Anlagebedingungen wirksam in den zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und dem Ersterwerber geschlossenen Investmentvertrag einbezogen worden sind (Bestätigung von Senat, Urteil vom 21. April 2022 - III ZR 268/20, WM 2022, 1057 Rn. 18 ff).
- BGH, Urt. v. 13.07.2022 – VIII ZR 317/21ECLI:DE:BGH:2022:130722UVIIIZR317.21.0
1. Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Käufer ein Rechtskaufvertrag abgeschlossen. Kaufgegenstand ist das Recht auf Teilnahme an der von dem Veranstalter durchzuführenden Veranstaltung, das durch die Eintrittskarte als kleines Inhaberpapier (§ 807 BGB) verbrieft ist und durch deren Übereignung (§§ 929 ff. BGB) übertragen wird. 2. Auf diesen Rechtskaufvertrag ist § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB anzuwenden. Ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht hierfür deshalb auch dann nicht, wenn ein Fernabsatzvertrag vorliegt. 3. Mit der Übereignung der Eintrittskarte hat die Vorverkaufsstelle ihre Verpflichtung aus dem Rechtskaufvertrag vollständig erfüllt. Für eine nachträgliche Absage der Veranstaltung haftet sie dem Käufer gegenüber grundsätzlich nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung wegen eines auf Grund der COVID-19-Pandemie erlassenen Veranstaltungsverbots abgesagt werden muss. 4. Der Käufer kann von der Vorverkaufsstelle bei einer pandemiebedingten Absage einer Veranstaltung die Rückzahlung des Ticketpreises nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen, wenn ihm der Veranstalter als Ersatz für den Ausfall einen Wertgutschein nach Art. 240 § 5 EGBGB angeboten hat. Dessen Annahme ist dem Käufer in der Regel zumutbar.
- BGH, Urt. v. 13.07.2022 – VIII ZR 329/21ECLI:DE:BGH:2022:130722UVIIIZR329.21.0
Zum Anspruch des Käufers gegen eine Vorverkaufsstelle auf Rückerstattung des Ticketpreises bei Absage der Veranstaltung wegen eines auf Grund der COVID-19-Pandemie erlassenen Veranstaltungsverbots (im Anschluss an Senatsurteil vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182).
- BGH, Urt. v. 26.09.2018 – VIII ZR 187/17ECLI:DE:BGH:2018:260918UVIIIZR187.17.0
1. Zur Mängelgewährleistung beim Rechtskauf nach § 453 BGB (hier: Kauf von Gesellschaftsanteilen). 2. Bei einem Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, der als solcher ein Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, sind im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf darstellt (Fortführung von BGH, Urteile vom 27. Februar 1970, I ZR 103/68, WM 1970, 819 unter II; vom 12. November 1975, VIII ZR 142/74, BGHZ 65, 246, 248 f., 251; vom 24. November 1982, VIII ZR 263/81, BGHZ 85, 367, 370; vom 25. März 1998, VIII ZR 185/96, BGHZ 138, 195, 204 und vom 4. April 2001, VIII ZR 32/00, NJW 2001, 2163 unter II 1; jeweils zu §§ 459 ff. BGB aF). 3. Ein solcher Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen liegt nicht vor, wenn ein Käufer, der bereits 50 % der Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH hält, weitere 50 % der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hinzuerwirbt. 4. Zur Störung der Geschäftsgrundlage, wenn bei einem Anteilskauf beide Vertragsparteien irrtümlich von einer Solvenz der Gesellschaft ausgehen.
- BFH, Urt. v. 02.03.2010 – I R 44/09
NV: Der Beurteilung eines Forderungsverkaufs als "echte" Forfaitierung steht nicht entgegen, dass der Veräußerer in dem Kaufvertrag verpflichtet wird, - die mit der Übertragung der Forderung ggf. anfallenden Steuern, Abgaben und Gebühren zu tragen, - den Kaufpreis "auf erste Anforderung" zurückzuzahlen, falls der Schuldner der Forderung deren Erfüllung unter Berufung auf Gründe verweigert, die in Zusammenhang mit der "Verität" der Forderung stehen, - bei verspäteter Zahlung des Schuldners Zinsen nach Maßgabe des für die Bemessung des Kaufpreises maßgeblichen Abzinsungssatzes an den Erwerber zu zahlen.
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