§ 466 – Nebenleistungen
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 27 Abs. 1 SächsWaldG ist bei Verkäufen auf der Grundlage des § 3 Abs. 1, 2 und 4 AusglLeistG gemäß § 27 Abs. 4 Satz 3 SächsWaldG i. V. m. § 466 BGB ausgeschlossen. 2. Eine in Geld nicht schätzbare Nebenleistung im Sinne des § 466 BGB liegt vor, wenn der gesetzliche Zweck, der mit ihrer Vereinbarung herbeigeführt werden soll, mit einer Geldleistung durch den Vorkaufsberechtigten nicht erreichbar ist.
1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 27 Abs. 1 SächsWaldG ist bei Verkäufen auf der Grundlage des § 3 Abs. 1, 2 und 4 AusglLeistG gemäß § 27 Abs. 4 Satz 3 SächsWaldG i. V. m. § 466 BGB ausgeschlossen. 2. Eine in Geld nicht schätzbare Nebenleistung im Sinne des § 466 BGB liegt vor, wenn der gesetzliche Zweck, der mit ihrer Vereinbarung herbeigeführt werden soll, mit einer Geldleistung durch den Vorkaufsberechtigten nicht erreichbar ist.
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