§ 49 – Aufgaben der Liquidatoren

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2)Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 25.06.2021 – II R 40/18ECLI:DE:BFH:2021:U.250621.IIR40.18.0

    1. NV: Der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts ist in dem Moment ausgeführt, in dem das gebundene Vermögen zivilrechtlich wirksam auf den Anfallsberechtigten übergeht. 2. NV: Zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Vermögensgegenstände der Vermögensmasse auf den Erwerber übergehen, ist auf der Grundlage der dafür maßgebenden und nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu ermittelnden Rechtsordnung zu entscheiden. 3. NV: Die Ermittlung ausländischen Rechts ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. In welchem Umfang das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; der Vortrag der Beteiligten ist zu berücksichtigen.

  • BAG, Beschl. v. 19.12.2018 – 7 ABR 79/16ECLI:DE:BAG:2018:191218.B.7ABR79.16.0
  • BGH, Beschl. v. 29.06.2017 – V ZB 18/15ECLI:DE:BGH:2017:290617BVZB18.15.0

    1. Die Teilungsversteigerung der im Eigentum von Personengemeinschaften, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet worden sind, oder von in diesem Sinne altrechtlichen (teil-) rechtsfähigen Verbänden - juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften - stehenden Grundstücke ist nur zulässig, wenn dem einzelnen Mitglied ein Aufhebungsanspruch zusteht, der im Wege der Teilungsversteigerung durchgesetzt werden kann. 2. Die Anordnung der Teilungsversteigerung der Grundstücke altrechtlicher Körperschaftswaldungen ist jedenfalls in den Gebieten Bayerns, in denen deren Rechtsverhältnisse nicht gesetzlich geregelt waren, unzulässig, wenn die Waldungsgrundstücke nach der Satzung der Waldung im Eigentum der Gesamtheit der Teilhaber als Körperschaft stehen, die Gesamtheit der Teilhaber die Aufsicht über die Waldung führt und die Satzung dem einzelnen Teilhaber keinen Aufhebungsanspruch einräumt.

  • BAG, Urt. v. 21.11.2013 – 2 AZR 966/12

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