§ 494 – Rechtsfolgen von Formmängeln
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 21.10.2025 – XI ZR 133/24ECLI:DE:BGH:2025:211025UXIZR133.24.0
1. Eine vom Darlehensgeber beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags verlangte Sicherungszweckvereinbarung hat keine Leistung des Darlehensgebers oder eines Dritten im Sinne von Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung zum Gegenstand. 2. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nicht feststeht, ob nach deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der regelmäßig nach einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, kann der Darlehensgeber auch bei einem bereits vor dem 1. Januar 2013 erfolgten Vertragsabschluss der Berechnung des effektiven Jahreszinses für die gesamte Vertragslaufzeit den anfänglichen Sollzinssatz zugrunde legen. 3. Ein vom Darlehensgeber beim Abschluss eines vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags zu niedrig angegebener Effektivzinssatz hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist.
- BGH, Urt. v. 03.12.2024 – XI ZR 151/23ECLI:DE:BGH:2024:031224UXIZR151.23.0
1. Zur Angabe der Art des Darlehens nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Annuitätendarlehen. 2. Zur Angabe der Vertragslaufzeit nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Annuitätendarlehen.
- BGH, Beschl. v. 06.06.2023 – XI ZR 199/22ECLI:DE:BGH:2023:060623BXIZR199.22.0
- BGH, Urt. v. 23.05.2023 – XI ZR 562/21ECLI:DE:BGH:2023:230523UXIZR562.21.0
- BGH, Urt. v. 23.05.2023 – XI ZR 6/22ECLI:DE:BGH:2023:230523UXIZR6.22.0
- BGH, Teilurteil v. 09.01.2018 – XI ZR 17/15ECLI:DE:BGH:2018:090118UXIZR17.15.0
1. Ein Darlehensvertrag, der durch die Bestellung eines Pfandrechts an einem Inhabergrundschuldbrief gesichert wird, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des § 491 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der Fassung vom 20. September 2013 (jetzt: § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB). 2a. Ein Verbraucherdarlehensvertrag, der auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossen wurde, kann unter den Voraussetzungen des § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB geheilt werden. 2b. Wird das Darlehen an den vollmachtlosen Vertreter als Empfangsboten ausbezahlt, ist der Verbraucherdarlehensvertrag erst dann geheilt, wenn jener die Darlehensvaluta mit dessen Einverständnis an den Darlehensnehmer weiterleitet oder aufgrund einer neuen Weisung des Darlehensnehmers über sie disponiert.
- BGH, Urt. v. 06.02.2013 – IV ZR 230/12
1. Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien ist keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann davon abweichend die Möglichkeit eingeräumt wird, eine unterjährige Zahlungsweise zu wählen oder ob von vornherein eine unterjährige Zahlungsperiode vorgesehen ist.
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