§ 504 – Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 17.06.2025 – 4 C 4.24ECLI:DE:BVerwG:2025:170625U4C4.24.0
- BGH, Versäumnisurteil v. 21.09.2021 – XI ZR 650/20ECLI:DE:BGH:2021:210921UXIZR650.20.0
1. Die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 finden auf einen Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag entsprechende Anwendung. 2. Bei dem Schuldbeitritt eines Verbrauchers besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 24. Juli 2010 nicht, wenn ein solches für den gesicherten Darlehensvertrag gemäß § 495 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung vom 24. Juli 2010 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 ausgeschlossen wäre.
- BGH, Urt. v. 10.02.2015 – XI ZR 187/13
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