§ 528 – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 16.04.2024 – X ZR 14/23ECLI:DE:BGH:2024:160424UXZR14.23.0
Für die Bemessung des angemessenen Unterhalts eines Beschenkten gemäß § 529 Abs. 2 BGB kommt der nach § 94 Abs. 1a SGB XII für den Übergang von Unterhaltsansprüchen auf Sozialhilfeträger maßgeblichen Einkommensgrenze von 100.000 Euro pro Jahr keine Bedeutung zu.
- BSG, Urt. v. 23.02.2023 – B 8 SO 9/21 RECLI:DE:BSG:2023:230223UB8SO921R0
1. Eine Überleitungsanzeige leidet unter einem Ermessensfehler, wenn der bisherige Gläubiger zuvor nicht angehört worden ist. 2. Eine Überleitungsanzeige ist auch hinsichtlich eines zukünftigen Leistungszeitraums hinreichend bestimmt, wenn der Wert der übergeleiteten Forderung als Obergrenze der Überleitung sowie als Endzeitpunkt das Ende des Hilfebedarfs angegeben wird.
- BFH, Urt. v. 09.07.2021 – IX R 11/20ECLI:DE:BFH:2021:U.090721.IXR11.20.0
NV: Eine Zahlung, welche von einem Bergbauunternehmen als Ersatz für an einer zum Privatvermögen gehörenden, vermieteten Immobilie festgestellte bergbaubedingte reparable Schäden geleistet wird, zählt --ebenso wie die Immobilie selbst-- zur Vermögenssphäre. Die Ersatzleistung führt nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht nachweislich dazu dient, bei diesen Einkünften geltend gemachte Werbungskosten zu ersetzen. Lässt sich nicht aufklären, für welchen Aufwand das Bergbauunternehmen Ersatz geleistet hat, geht dies zu Lasten des Finanzamts.
- BFH, Beschl. v. 19.02.2021 – IX B 34/20ECLI:DE:BFH:2021:B.190221.IXB34.20.0
NV: Die Frage, ob und in welchem Umfang bei einem Inhaber eines für das gesamte Grundstück eingeräumten Nießbrauchs die Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der Einkünfteerzielung vorzunehmenden AfA anzusetzen ist, ist höchstrichterlich geklärt.
- BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – XII ZB 365/18ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB365.18.0
1. Zur Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB im Rahmen der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 364/18). 2. Die Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. Juli 2010 - XII ZR 140/07, BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 und Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13, BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538).
- BGH, Beschl. v. 20.02.2019 – XII ZB 364/18ECLI:DE:BGH:2019:200219BXIIZB364.18.0
Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erhöhen.
- BGH, Urt. v. 20.11.2018 – X ZR 115/16ECLI:DE:BGH:2018:201118UXZR115.16.0
1. Hat der Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf sich übergeleitet, kann der Beschenkte grundsätzlich bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts die Rückgabe des Geschenks auch dann verweigern, wenn er bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs seinerseits Sozialhilfe von dem betreffenden Träger beanspruchen könnte. 2. Dem Beschenkten ist jedoch die Notbedarfseinrede nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen.
- BGH, Urt. v. 17.04.2018 – X ZR 65/17ECLI:DE:BGH:2018:170418UXZR65.17.0
1. Zur Bestimmung des Umfangs des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Herauszugeben ist nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand. Bei einem wirtschaftlich nutzbaren Gegenstand, der das Vermögen des Beschenkten auch mit der Möglichkeit bereichert, Nutzungen daraus zu ziehen, sind vielmehr auch die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen herauszugeben. 2. Hat der Schenker dem Beschenkten den Verzicht auf ein auf dem Grundstück des Beschenkten lastendes Wohnungsrecht zugewandt, ist für die Höhe des Rückforderungsanspruchs bei Verarmung des Schenkers als Wertersatz für den geschenkten Gegenstand der Betrag maßgeblich, um den sich der Verkehrswert des Grundstücks bei Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers durch den Wegfall der dinglichen Belastung erhöht hat.
- BGH, Urt. v. 05.09.2017 – X ZR 119/16ECLI:DE:BGH:2017:050917UXZR119.16.0
- BGH, Beschl. v. 26.11.2014 – XII ZB 666/13
1. Schenkungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredits können ihre Geschäftsgrundlage im dauerhaften Wohnen des eigenen Kindes nur im Umfang des Tilgungsanteils haben. Mit dem Zinsanteil werden demgegenüber Kosten des laufenden Lebensunterhalts bestritten, welche grundsätzlich nicht zu einer Rückforderung berechtigen. 2. Zum Umfang der für den Rückgewähranspruch zu berücksichtigenden Zweckerreichung wegen der bis zum Scheitern der Ehe erfolgten Nutzung.
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