§ 54 – Vereine ohne Rechtspersönlichkeit

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden.
(2)Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – IX ZB 4/18ECLI:DE:BGH:2020:171220BIXZB4.18.0

    1. Ein als nicht eingetragener Verein organisierter Gebietsverband einer politischen Partei ist insolvenzfähig. 2. Ein öffentlicher Gläubiger hat jedenfalls dann kein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gebietsverbands einer politischen Partei, wenn er der einzige Gläubiger ist, die Gefahr des Auflaufens weiterer Forderungen des öffentlichen Gläubigers nicht besteht und der Gebietsverband nicht wirtschaftlich tätig ist.

  • BGH, Beschl. v. 21.05.2019 – II ZR 157/18ECLI:DE:BGH:2019:210519BIIZR157.18.0
  • BPatG, Beschl. v. 10.01.2017 – 29 W (pat) 21/14

    Lit.Eifel Eintragung bzw. Löschung einer Marke trotz fehlender Markenrechtsfähigkeit.

  • BGH, Beschl. v. 21.01.2016 – V ZB 19/15ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB19.15.0

    Ein nichtrechtsfähiger Verein kann nicht allein unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden.

  • BSG, Urt. v. 30.09.2015 – B 3 KR 2/15 RECLI:DE:BSG:2015:300915UB3KR215R0

    1. In der Heilmittelversorgung steht weder einzelnen Leistungserbringern noch sonstigen Zusammenschlüssen, sondern nur Verbänden der Leistungserbringer das Recht zu, im Fall der Nichteinigung auf Vertragspreise das Schiedsverfahren durchzuführen. 2. Einzelverträge über Vertragspreise dürfen mit Leistungserbringern oder ihren sonstigen Zusammenschlüssen auch neben oder anstelle von bestehenden Verbandsverträgen zur Heilmittelversorgung vereinbart werden.

  • BVerwG, Beschl. v. 07.07.2015 – 1 B 18/15ECLI:DE:BVerwG:2015:070715B1B18.15.0

    Der vereinsinterne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Vorstand oder an sonst zur Vertretung befugte Personen muss auch beim nichtrechtsfähigen Verein grundsätzlich an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen und darf nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung des Vereins abhängig gemacht werden (im Anschluss an BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - 6 A 1.04 - Buchholz 402.45 Nr. 40 = NVwZ 2004, 887).

  • BAG, Urt. v. 21.05.2015 – 8 AZR 956/13ECLI:DE:BAG:2015:210515.U.8AZR956.13.0

    Hat die Gewerkschaft die Kandidatur eines ihrer Mitglieder zum Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft eingeleitet und unterstützt, kann sie durch ihre Satzung die Verpflichtung regeln, die aus der Wahrnehmung eines solchen Mandats bezogenen Tantiemen an eine gewerkschaftsnahe Organisation abzuführen.

  • BGH, Beschl. v. 05.02.2013 – VIII ZR 276/12

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