§ 584a – Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
(2)Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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