§ 596 – Rückgabe der Pachtsache
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 25.05.2023 – III ZB 106/22ECLI:DE:BGH:2023:250523BIIIZB106.22.0
- BGH, Urt. v. 28.04.2017 – LwZR 4/16ECLI:DE:BGH:2017:280417ULWZR4.16.0
1. Werden als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt, entspricht es vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden; kommt der Pächter dem schuldhaft nicht nach, ist er dem Grunde nach verpflichtet, dem Verpächter den durch die Entstehung von Dauergrünland entstandenen Schaden zu ersetzen. 2. Ein Mitverschulden des Verpächters kann in Betracht kommen, wenn er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten, sofern ihm die Nutzung als Grünland bekannt war und er die drohende Entstehung von Dauergrünland erkennen konnte; in aller Regel wird Letzteres voraussetzen, dass der Verpächter aktiver Landwirt ist.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 09.03.2017 – 1 A 147/15
- BGH, Urt. v. 25.11.2011 – LwZR 4/11
Hat der Verpächter dem Pächter von rübenanbaufähigem Ackerland keine Rübenlieferrechte übertragen, so steht ihm bei Beendigung des Vertrages - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Vertrag - kein Anspruch nach § 596 Abs. 1 BGB auf Übertragung von Lieferrechten zu, die der Pächter von Dritten erworben oder von der Zuckerfabrik zugeteilt erhalten hat.
- BGH, Urt. v. 21.05.2010 – V ZR 244/09
In die Abwägung, ob ein Anspruch wegen einer Bodenkontamination nach § 275 Abs. 2 oder § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, müssen mögliche Ansprüche Dritter einbezogen werden .
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