§ 609 – Entgelt

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 07.10.2021 – III R 15/18ECLI:DE:BFH:2021:U.071021.IIIR15.18.0

    1. Erhält ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen, die es nach Empfang veräußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, so sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. 2. Eine konkludente Abbedingung des § 101 BGB --die Zinsen der überlassenen Anleihen stehen der Verleiherin zu-- begründet kein zusätzliches Entgelt für die Gewährung eines Wertpapierdarlehens.

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