§ 628 – Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.06.2023 – 1 BvR 524/22ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230620.1bvr052422
- BGH, Urt. v. 08.10.2020 – III ZR 80/20ECLI:DE:BGH:2020:081020UIIIZR80.20.0
1. Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die in der Abbedingung des § 627 Abs. 1 BGB liegende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders wird nicht dadurch aufgewogen, dass das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB unberührt bleibt. 2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rehaklinik (hier: Mutter-Kind-Kur), wonach der Einrichtungsträger bei vorzeitiger Abreise (Kündigung) des Patienten Schadensersatz in Höhe von 80% des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag verlangen kann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung weder auf medizinisch nachgewiesener Notwendigkeit noch auf einem sonstigen wichtigen Grund nach § 626 BGB beruht, ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie bei objektiver Auslegung das jederzeitige Kündigungsrecht des Patienten nach § 627 Abs. 1 BGB ausschließt und einen pflichtverletzungs- und verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch begründet.
- BGH, Urt. v. 16.07.2020 – IX ZR 298/19ECLI:DE:BGH:2020:160720UIXZR298.19.0
Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.
- BGH, Urt. v. 07.03.2019 – IX ZR 221/18ECLI:DE:BGH:2019:070319UIXZR221.18.0
1. Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist nur dann durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst, wenn zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung war und sie diese adäquat kausal verursacht hat (Anschluss an BGH vom 13. September 2018 - III ZR 294/16, NJW 2018, 3513). 2. Vorarbeiten eines Anwalts, welche noch zu keinem Arbeitsergebnis geführt haben, das an den Mandanten oder einen Dritten herausgegeben werden sollte, können eine Pflichtwidrigkeit nicht begründen, selbst wenn sie Fehler aufweisen.
- BGH, Urt. v. 13.09.2018 – III ZR 294/16ECLI:DE:BGH:2018:130918UIIIZR294.16.0
1. Bei einer schuldhaften Fehlleistung des Arztes hat der Patient einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB. Ist die fehlerhafte Leistung des Arztes für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar, besteht der (Mindest-)Schaden des Patienten darin, dass er für eine im Ergebnis unbrauchbare ärztliche Behandlung eine Vergütung zahlen soll. In diesem Fall ist der Schadensersatzanspruch unmittelbar auf Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet, wenn weder der Patient noch seine Versicherung bereits bezahlt haben. 2. Fehlerhaft eingesetzte Implantate sind objektiv und subjektiv völlig wertlos im Sinne des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB, wenn es keine dem Patienten zumutbare Behandlungsvariante gibt, die zu einem wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand hinreichend sicher führen könnte. Der Umstand, dass der Patient einzelne Implantate als Notmaßnahme zur Vermeidung eines eventuell noch größeren Übels weiterverwendet, ändert nichts an der völligen Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistung und dem Entfallen der Vergütungspflicht insgesamt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. März 2011, VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674).
- BSG, Urt. v. 10.05.2017 – B 6 KA 15/16 RECLI:DE:BSG:2017:100517UB6KA1516R0
Die Festsetzung eines Schadensregresses gegen einen Zahnarzt, der bei mangelhafter zahnprothetischer Versorgung zur Nachbesserung bereit ist, setzt voraus, dass dem Versicherten die Fortsetzung der Behandlung bei diesem Zahnarzt nicht zumutbar gewesen ist; bezogen auf Behandlungszeiträume seit Einführung der Gewährleistung für Zahnersatz zum 1.1.1989 gilt das auch in Fällen, in denen eine Neuanfertigung des Zahnersatzes erforderlich ist.
- BGH, Versäumnisurteil v. 16.02.2017 – IX ZR 165/16ECLI:DE:BGH:2017:160217UIXZR165.16.0
Kündigt der Revisionsanwalt nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat, weil er dem Rechtsmittel aufgrund einer inhaltlich zutreffenden Begutachtung keine Erfolgsaussichten beimisst und darum die von dem Mandanten gewünschte Begründung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde ablehnt, verliert er seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten nicht.
- BGH, Urt. v. 21.07.2016 – IX ZR 57/15ECLI:DE:BGH:2016:210716UIXZR57.15.0
1. Nach einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wird die bereits entstandene Verfahrensgebühr dann nicht auf die Verfahrensgebühr für das erneute Berufungsverfahren angerechnet, wenn die Partei sich von einem anderen Anwalt vertreten lässt. 2. Hatte sich die Partei im ersten Berufungsverfahren von einer Sozietät vertreten lassen und lässt sie sich im zweiten Berufungsverfahren aufgrund eines neuen Anwaltsvertrages von einem Einzelanwalt vertreten, findet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr auch dann nicht statt, wenn der Einzelanwalt im ersten Berufungsverfahren der Sozietät angehört und die Sache namens der Sozietät bearbeitet hatte.
- BGH, Urt. v. 22.05.2014 – IX ZR 147/12
Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht.
- BAG, Urt. v. 23.01.2014 – 8 AZR 130/13
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