§ 632 – Vergütung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 11.12.2025 – III ZR 438/23ECLI:DE:BGH:2025:111225UIIIZR438.23.0
Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, Verjährungsfrist 1. Der schuldrechtliche Vertrag über die Jahres- und Konzernabschlussprüfung gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HGB ist als Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 Abs. 1 BGB), zu qualifizieren (Anschluss an Senat, Urteil vom 30. April 1992 - III ZR 151/91, BGHZ 118, 142 und Beschluss vom 23. Oktober 1997 - III ZR 275/96, juris; BGH, Urteile vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75/21, ZIP 2022, 1608; vom 28. April 2022 - IX ZR 68/21, WM 2022, 1069 und vom 28. April 2022 - IX ZR 69/21, WM 2022, 1227). Der Abschlussprüfer unterliegt damit den aus §§ 666, 667 BGB in Verbindung mit § 675 Abs. 1 BGB folgenden Pflichten. 2. Der Lauf der Verjährung von Auskunftsansprüchen gemäß § 666 Fall 2 BGB und Rechenschaftsansprüchen gemäß § 666 Fall 3 BGB beginnt spätestens mit Beendigung der Ausführung des Auftrags; § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB sind insoweit nicht entsprechend anwendbar (Fortführung von Senat, Urteile vom 16. Juni 2016 - III ZR 282/14, NJW-RR 2016, 1391; vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 und vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58).
- BGH, Urt. v. 17.07.2025 – IX ZR 70/24ECLI:DE:BGH:2025:170725UIXZR70.24.0
1a. Der Insolvenzverwalter kann einen Anspruch auf Vergütung für die vom Schuldner vorinsolvenzlich erbrachten Leistungen auf einen zur Zeit der Verfahrenseröffnung beiderseitig nicht oder nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag unabhängig von einer Erfüllungswahl zur Masse ziehen, wenn die beiderseitig geschuldeten Leistungen teilbar sind. 1b. Sind die beiderseitig geschuldeten Leistungen teilbar, bewirkt bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und nicht erst die spätere Erfüllungswahl oder -ablehnung eine Aufspaltung des einheitlichen Vertragsverhältnisses in den vom Schuldner erfüllten und den nicht erfüllten Teil. 1c. Eine mangelhafte Leistung ist nur teilweise - im Umfang der Mängelfreiheit - erbracht. Sie ist teilbar, wenn sich ein mangelfreier Leistungsteil abgrenzen lässt. Es kommt darauf an, ob sich der Wert der mangelfrei erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung und Gesamtvergütung objektiv bestimmen lassen. 2a. Ist eine Werkleistung teilbar, setzt die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erbrachten Teil der Leistung aufgrund der insolvenzrechtlichen Modifikationen keine Abnahme dieser Teilleistung voraus. 2b. Weist die vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung Mängel auf, ist der auf diese Teilleistung entfallende Vergütungsanspruch von vornherein um die Mängelbeseitigungskosten gemindert.
- BGH, Urt. v. 16.04.2025 – VII ZR 236/23ECLI:DE:BGH:2025:160425UVIIZR236.23.0
1. Nach Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. durch den Unternehmer kann dieser nach seiner Wahl etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Leistung beseitigen oder die Beseitigung der Mängel ablehnen. Einer erneuten Fristsetzung zur Leistung der Bauhandwerkersicherung vor Ablehnung der Mängelbeseitigung bedarf es nicht. 2. Der nach Kündigung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. bestehende Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung ist für den Fall, dass der Unternehmer (auch) die Mängelbeseitigung wegen Nichtleistung der Bauhandwerkersicherung ablehnt, in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB um den auf den Mangel entfallenden Wertanteil der Vergütung zu kürzen. Die Kürzung ist dabei ausgehend von der vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile zu schätzen, die auf die mangelhafte Leistung entfallen.
- BFH, Urt. v. 29.10.2019 – IX R 10/18ECLI:DE:BFH:2019:U.291019.IXR10.18.0
1. Champions League-Tickets zählen zu den "anderen Wirtschaftsgütern", die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sein können . 2. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst auch Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren, soweit sie nicht zu § 20 EStG gehören . 3. Champions League-Tickets sind keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG .
- BGH, Beschl. v. 02.08.2017 – VII ZR 155/15ECLI:DE:BGH:2017:020817BVIIZR155.15.0
- BGH, Beschl. v. 18.05.2017 – I ZR 205/16ECLI:DE:BGH:2017:180517BIZR205.16.0
- BGH, Urt. v. 28.02.2017 – VI ZR 76/16ECLI:DE:BGH:2017:280217UVIZR76.16.0
1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. 2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjekt-bezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erteilung des Gutachtenauftrages an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB anknüpft, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.
- BGH, Beschl. v. 05.01.2017 – VII ZR 184/14ECLI:DE:BGH:2017:050117BVIIZR184.14.0
- BGH, Urt. v. 15.12.2016 – IX ZR 117/16ECLI:DE:BGH:2016:151216UIXZR117.16.0
Haben die Parteien eines Werkvertrages vereinbart, dass die Fälligkeit des Werklohns von der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen und der Bauberufsgenossenschaft abhängen soll, ist diese Vereinbarung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauunternehmers für den Verwalter bindend.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 29.07.2016 – 1 BvR 1225/15ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160729.1bvr122515
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