§ 645 – Verantwortlichkeit des Bestellers

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
(2)Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 18.02.2025 – X ZR 68/24ECLI:DE:BGH:2025:180225UXZR68.24.0

    1. Umstände, die in die Risikosphäre einer Vertragspartei fallen, sind grundsätzlich keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB. 2. Ein der Risikosphäre des Reisenden zuzurechnender Grund liegt grundsätzlich vor, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 142/15, NJW 2017, 2677 Rn. 15). Dasselbe gilt, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion einer Teilnahme an der Reise entgegensteht. 3. Wenn der Reiseveranstalter die Reiseleistung aus Gründen verweigert, die einer Teilnahme an der Reise entgegenstehen und die allein in der Person des Reisenden liegen, steht ihm in entsprechender Anwendung von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB ein Entschädigungsanspruch zu. 4. Die Regeln über die reiserechtliche Gewährleistung haben Vorrang vor den Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - X ZR 18/22, RRa 2023, 116 = NJW-RR 2023, 755 Rn. 30). 5. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung von § 645, § 648a oder § 314 BGB auf einen Reisevertrag im Falle von Leistungshindernissen nicht in Betracht.

  • BAG, Urt. v. 17.12.2024 – 9 AZR 27/24ECLI:DE:BAG:2024:171224.U.9AZR27.24.0
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 06.03.2024 – 1 B 179/23
  • BSG, Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 12/21 RECLI:DE:BSG:2023:121223UB12R1221R0

    Wird die weitgehend eigenständige und eigenverantwortliche Erstellung von (Teil-)Werken ohne Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation geschuldet, indizieren allein sach- und ergebnisorientierte Anweisungen zur Werkleistung keine zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führende Weisungsabhängigkeit.

  • BAG, Urt. v. 27.09.2022 – 9 AZR 494/21ECLI:DE:BAG:2022:270922.U.9AZR494.21.0
  • BAG, Urt. v. 27.09.2022 – 9 AZR 177/22ECLI:DE:BAG:2022:270922.U.9AZR177.22.0
  • BAG, Urt. v. 27.09.2022 – 9 AZR 22/22ECLI:DE:BAG:2022:270922.U.9AZR22.22.0
  • BAG, Urt. v. 27.09.2022 – 9 AZR 469/21ECLI:DE:BAG:2022:270922.U.9AZR469.21.0
  • BAG, Urt. v. 27.09.2022 – 9 AZR 468/21ECLI:DE:BAG:2022:270922.U.9AZR468.21.0
  • BAG, Urt. v. 27.09.2022 – 9 AZR 90/22ECLI:DE:BAG:2022:270922.U.9AZR90.22.0

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