§ 679 – Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 27.09.2019 – V ZR 1/18ECLI:DE:BGH:2019:270919UVZR1.18.0
- 1. § 69 SächsBRKG ist vorbehaltlich speziellerer Kostenersatzvorschriften eine umfassende und abschließende Auffangregelung für den Kostenersatz bei Feuerwehreinsätzen und ermöglicht der Gemeinde in Absatz 3, für alle Pflicht- und freiwilligen Aufgaben der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung durch Satzung einen Kostenersatz für Feuerwehreinsätze vorzusehen. 2. Leistet die Feuerwehr im Rahmen des Rettungsdienstes technische oder freiwillige Hilfe, insbesondere Tragehilfe beim Transport eines Patienten von seiner Unterkunft in den Rettungswagen, so kann sie dafür vom gesetzlichen Krankenversicherungsträger, in dessen Interesse sie dann tätig wird, Kostenersatz gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 3 SächsBRKG i. V. m. einer entsprechenden kommunalen Satzung verlangen. 3. Die Feuerwehr leistet im Rahmen des Rettungsdienstes technische oder freiwillige Hilfe, soweit die Hilfe Teil der von der Sachleistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfassten Rettungsdienstleistungen i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SächsBRKG ist.
1. § 69 SächsBRKG ist vorbehaltlich speziellerer Kostenersatzvorschriften eine umfassende und abschließende Auffangregelung für den Kostenersatz bei Feuerwehreinsätzen und ermöglicht der Gemeinde in Absatz 3, für alle Pflicht- und freiwilligen Aufgaben der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung durch Satzung einen Kostenersatz für Feuerwehreinsätze vorzusehen. 2. Leistet die Feuerwehr im Rahmen des Rettungsdienstes technische oder freiwillige Hilfe, insbesondere Tragehilfe beim Transport eines Patienten von seiner Unterkunft in den Rettungswagen, so kann sie dafür vom gesetzlichen Krankenversicherungsträger, in dessen Interesse sie dann tätig wird, Kostenersatz gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 3 SächsBRKG i. V. m. einer entsprechenden kommunalen Satzung verlangen. 3. Die Feuerwehr leistet im Rahmen des Rettungsdienstes technische oder freiwillige Hilfe, soweit die Hilfe Teil der von der Sachleistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfassten Rettungsdienstleistungen i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 bis 5 SächsBRKG ist.
- BGH, Urt. v. 05.07.2018 – III ZR 273/16ECLI:DE:BGH:2018:050718UIIIZR273.16.0
Verjährung, Aufwendungsersatzanspruch 1. Ansprüche aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen, die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinander folgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nacheinander (Fortführung von Senat, Urteile vom 21. Oktober 1999, III ZR 319/98, BGHZ 143, 9 und vom 22. Januar 2001, III ZR 168/00, BeckRS 2001, 30163582). 2. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht nur wegen der in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen, die der Geschäftsführer bereits getätigt hat (Anschluss an RG, 20. April 1914, VI 42/17, RGZ 84, 390).
- BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 6/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U3C6.16.0
- BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 5/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U3C5.16.0
- BGH, Urt. v. 18.07.2014 – V ZR 30/13
1. Abwehr- und Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG entstehen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AKG mit der Beeinträchtigung des Grundstückseigentums und dem ersatzlosen Fortfall der bisherigen öffentlich-rechtlichen Widmung. 2. Der ersatzlose Fortfall der bisherigen Widmung des Grundstücks als Schutzbau liegt nicht schon in der Aufgabe dieser Nutzung, sondern erst in der Entscheidung, dass der Schutzbau nicht mehr wiederverwendet werden soll. Beides muss dem Grundstückseigentümer bekannt gemacht werden. Daran fehlt es vorbehaltlich anderer eindeutiger Hinweise der Behörde, wenn diese den Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Aufgabe des Schutzbaus zur Einhaltung der Beschränkungen des § 19 SchBauG auffordert.
- BGH, Beschl. v. 02.11.2013 – AnwZ (Brfg) 10/13
- BGH, Urt. v. 17.11.2011 – III ZR 53/11
1. Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist (hier: die Ehefrau des Verstorbenen gemäß § 2 Nr. 12, § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl.-H.). 2. Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten steht seiner Inanspruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet sind. 3. Der Aufwendungsersatzanspruch ist in einem solchen Fall der Höhe nach begrenzt auf den nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung).
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