§ 683 – Ersatz von Aufwendungen
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Versäumnisurteil v. 30.04.2026 – III ZR 164/25ECLI:DE:BGH:2026:300426UIIIZR164.25.0
Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, Immobilienmakler 1. Die Frage, ob einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler wegen der Vermarktung einer Immobilie ein Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) und bei dessen Geltendmachung ein Schadensersatzanspruch (§ 678 BGB) zusteht, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter der Immobilie den Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt hat. 2. Einem Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Immobilienmakler ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zustehen, wenn dieser unter Verwendung von Fotografien der Innenräume der Immobilie diese öffentlich vermarktet (Fortführung von BGH, Urteile vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, JZ 1975, 491; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749; vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 und vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037). 3. Besteht ein solcher Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB und mahnt der Eigentümer den Makler in einer Weise ab, die diesem einen Weg weist, ihn ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, kann der Eigentümer die Rechtsanwaltskosten, die er den Umständen nach für die Verfolgung seines Anspruchs für erforderlich halten darf, vom Makler nach den §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB ersetzt verlangen (Fortführung von BGH, Urteile vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393; vom 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901; vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037; vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, VersR 2016, 1255 und vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, NJW 2021, 2023).
- BGH, Urt. v. 30.01.2026 – V ZR 76/25ECLI:DE:BGH:2026:300126UVZR76.25.0
1. Handelt jemand als Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, obwohl er weder als Verwalter bestellt noch aufgrund eines gültigen Verwaltervertrags zum Handeln als Verwalter verpflichtet ist (sog. faktischer Verwalter), treffen ihn grundsätzlich dieselben Pflichten wie den wirksam bestellten bzw. aufgrund eines Vertrags verpflichteten Verwalter. Verletzt der faktische Verwalter diese Pflichten, haftet er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 280 Abs. 1 BGB. 2. Schloss der Bauträger bzw. der teilende Eigentümer unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung einen Vertrag im Interesse der künftigen Gemeinschaft im eigenen Namen, setzte der spätere Übergang auf die zwischenzeitlich entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig eine Vertragsübernahme durch Beschluss voraus; ein entsprechendes Handeln im fremden Namen musste ebenfalls durch Beschluss genehmigt werden.
- BGH, Urt. v. 27.01.2026 – EnZR 5/24ECLI:DE:BGH:2026:270126UENZR5.24.0
Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden II 1. § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG verpflichtet den Netzbetreiber, das Energieversorgungsunternehmen, dessen Bilanzkreis er eine vom bisherigen Stromlieferanten abgemeldete Entnahmestelle in der Mittelspannung zuordnet, diskriminierungsfrei nach sachlichen Kriterien auszuwählen. 2. Meldet ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine von ihm auf vertraglicher Grundlage mit Strom versorgte Entnahmestelle in der Mittelspannung beim Netzbetreiber ab, ohne dass der Inhaber der Entnahmestelle einen neuen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen geschlossen hat, muss der Netzbetreiber die bestehende Bilanzkreiszuordnung zum bisherigen Vertragslieferanten für die Übergangszeit bis zur Anschlusssperre aufrechterhalten, sofern er keine Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände hat, beispielsweise darauf, dass der bisherige Vertragslieferant die an der betreffenden Entnahmestelle entnommenen Strommengen nicht mehr beschaffen kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. September 2024 - EnZR 57/23, RdE 2024, 396 - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden I). 3. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Netzanschlussvertrag, die den Netzbetreiber berechtigt, eine Entnahmestelle für den Fall der Vertragslosigkeit oder der fehlenden Zuordnung zu einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Bilanzkreis eines vom Netzbetreiber vorab ausgewählten Elektrizitätsversorgungsunternehmens zuzuordnen, ist wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG gemäß § 134 BGB nichtig und wegen unangemessener Benachteiligung des Netzkunden nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
- BGH, Urt. v. 19.12.2025 – V ZR 44/25ECLI:DE:BGH:2025:191225UVZR44.25.0
Wer ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.
- BGH, Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 116/24ECLI:DE:BGH:2025:091025UIZR116.24.0
Schlüsselgehäuse 1. Die Reparaturklausel gemäß Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung bis 30. April 2025 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, GGV) erstreckt sich auch auf formungebundene Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses (Bestätigung von EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 30 und 54] = WRP 2018, 308 - Acacia und D'Amato). 2. Die Reparaturklausel gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV ist auch dann grundsätzlich anwendbar, wenn alle geschmacksmusterrechtlich schutzfähigen Erscheinungsmerkmale des in Rede stehenden komplexen Erzeugnisses sich in einem einzigen zur Reparatur angebotenen Bauelement befinden. Einer Aushöhlung des Geschmacksmusterschutzes wird durch die Sorgfaltspflichten hinreichend vorgebeugt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit einer Berufung auf die genannte Reparaturklausel einhergehen (Vergleiche EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 85 bis 88] - Acacia und D'Amato). 3. Die Reparaturklausel gemäß Art. 20a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung ab 1. Mai 2025 (Unionsgeschmacksmusterverordnung, UGV) ist auf formgebundene Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses anwendbar. 4. Die durch eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbot begründete Wiederholungsgefahr entfällt bei einer Rechtsänderung, wenn das neue Recht zu einer wesentlichen qualitativen Änderung des Verbots dergestalt führt, dass das beanstandete Verhalten nunmehr aus anderen Gründen verboten ist.
- BGH, Urt. v. 09.07.2025 – IV ZR 199/24ECLI:DE:BGH:2025:090725UIVZR199.24.0
Einer Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zum obligatorischen Sachverständigenverfahren (hier: A.2.6.2 Satz 2 AKB), wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrages innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen.
- BGH, Beschl. v. 05.06.2024 – IV ZR 261/22ECLI:DE:BGH:2024:050624BIVZR261.22.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.03.2024 – 3 A 433/23
- 1. Eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag kommt in entsprechender Anwendung der §§ 670 ff. BGB auch zwischen Hoheitsträgern in Betracht. Die Voraussetzungen für eine solche öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag können insbesondere dann vorliegen, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung sich weigert, seine Aufgabe selbst wahrzunehmen. 2. Der Begriff des Abfallbesitzes nach § 3 Abs. 9 KrWG ist weit zu verstehen, um Verantwortungslücken auszuschließen. Der Eigentümer eines Grundstücks hat danach grundsätzlich die tatsächliche Gewalt i. S. d. § 3 Abs. 9 KrWG über die sich auf dem Grundstück befindlichen Abfälle. 3. Eine Einschränkung des weiten Abfallbegriffs ist aber gerechtfertigt, wenn der Eigentümer keine Möglichkeit hat, auf die sich auf seinem Grundstück befindlichen Abfälle einzuwirken. Dies ist der Fall, wenn das Grundstück für die Allgemeinheit tatsächlich und rechtlich frei zugänglich ist. 4. Danach kann auch der Abfallbesitz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verneinen sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Grundstück der öffentlichen Hand lediglich fiskalisch verwaltet wird. 5. § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsKrWBodSchG ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Entsorgungsträgers für die illegale Ablagerung von Abfällen auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Flächen nur deklaratorisch.
1. Eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag kommt in entsprechender Anwendung der §§ 670 ff. BGB auch zwischen Hoheitsträgern in Betracht. Die Voraussetzungen für eine solche öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag können insbesondere dann vorliegen, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung sich weigert, seine Aufgabe selbst wahrzunehmen. 2. Der Begriff des Abfallbesitzes nach § 3 Abs. 9 KrWG ist weit zu verstehen, um Verantwortungslücken auszuschließen. Der Eigentümer eines Grundstücks hat danach grundsätzlich die tatsächliche Gewalt i. S. d. § 3 Abs. 9 KrWG über die sich auf dem Grundstück befindlichen Abfälle. 3. Eine Einschränkung des weiten Abfallbegriffs ist aber gerechtfertigt, wenn der Eigentümer keine Möglichkeit hat, auf die sich auf seinem Grundstück befindlichen Abfälle einzuwirken. Dies ist der Fall, wenn das Grundstück für die Allgemeinheit tatsächlich und rechtlich frei zugänglich ist. 4. Danach kann auch der Abfallbesitz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verneinen sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Grundstück der öffentlichen Hand lediglich fiskalisch verwaltet wird. 5. § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsKrWBodSchG ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Entsorgungsträgers für die illegale Ablagerung von Abfällen auf tatsächlich und rechtlich frei zugänglichen Flächen nur deklaratorisch.
- BGH, Urt. v. 17.11.2023 – V ZR 192/22ECLI:DE:BGH:2023:171123UVZR192.22.0
1. Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter. 2. Es kommt ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät.
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