§ 693 – Ersatz von Aufwendungen
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Aufwendungsersatz für die öffentlich-rechtliche Verwahrung eines zuvor nach § 94 StPO beschlagnahmten oder sichergestellten Kraftfahrzeugs kann nach Beendigung der Maßnahme bis zur Abholung in entsprechender Anwendung des § 693 BGB verlangt, aber nicht mittels Verwaltungsakts geltend gemacht werden. Ob ein Kostenbescheid über Auslagen für öffentlich-rechtliche Verwahrung im Anschluss an eine Maßnahme nach § 94 StPO auf § 1 i. V. m. § 2 und § 12 SächsVwKG a. F. gestützt werden kann, bleibt offen. Regelmäßig erscheint es weder willkürlich noch unbillig, von weiteren Ermittlungen zur Vermeidung größeren Verwaltungsaufwands abzusehen und die Gesamtschuldner auf den Ausgleich im Innenverhältnis zu verweisen, wenn der herangezogene Halter oder letzte Gewahrsamsinhaber bekannt ist und ein Interesse an der Wiedererlangung der Nutzungsmöglichkeit hat. Die Ermessensentscheidung über die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Kostenschuldnern bedarf aber jedenfalls dann der näheren Begründung, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die vom Regelfall abweichen (hier im Einzelfall bejaht).
Aufwendungsersatz für die öffentlich-rechtliche Verwahrung eines zuvor nach § 94 StPO beschlagnahmten oder sichergestellten Kraftfahrzeugs kann nach Beendigung der Maßnahme bis zur Abholung in entsprechender Anwendung des § 693 BGB verlangt, aber nicht mittels Verwaltungsakts geltend gemacht werden. Ob ein Kostenbescheid über Auslagen für öffentlich-rechtliche Verwahrung im Anschluss an eine Maßnahme nach § 94 StPO auf § 1 i. V. m. § 2 und § 12 SächsVwKG a. F. gestützt werden kann, bleibt offen. Regelmäßig erscheint es weder willkürlich noch unbillig, von weiteren Ermittlungen zur Vermeidung größeren Verwaltungsaufwands abzusehen und die Gesamtschuldner auf den Ausgleich im Innenverhältnis zu verweisen, wenn der herangezogene Halter oder letzte Gewahrsamsinhaber bekannt ist und ein Interesse an der Wiedererlangung der Nutzungsmöglichkeit hat. Die Ermessensentscheidung über die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Kostenschuldnern bedarf aber jedenfalls dann der näheren Begründung, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die vom Regelfall abweichen (hier im Einzelfall bejaht).
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.07.2019 – 3 D 45/19
- 1. Zu den Voraussetzungen der Sicherstellung nach § 26 Abs. 1 SächsPolG (hier: Abschleppen eines aufgefundenen, als gestohlen gemeldeten Pkw zur Eigentumssicherung). 2. Durch die Sicherstellung kommt ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen dem Berechtigten (Eigentümer oder rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt) und der Behörde zustande. Für dieses Verwahrungsverhältnis gelten auch die §§ 688 ff. BFB in entsprechender Anwendung, soweit sich nicht aus speziellen polizeirechtlichen Regelungen oder aus dem Sinn und Zweck der Sicherstellung etwas anderes ergibt. 3. Unabhängig davon, ob die Sicherstellung nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 26 Abs. 4 SächsPolG aufgehoben wird, besteht das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis solange fort, bis die verwahrte Sache an den Berechtigten herausgegeben ist. 4. Für die Dauer des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses hat die Polizei, soweit ihr durch die Verwahrung Kosten entstanden sind, einen Kostenersatzanspruch gegen den Berechtigten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Berechtigte von der Sicherstellung und dem Verwahrungsort unterrichtet und ihm so die Möglichkeit eingeräumt wurde, die verwahrte Sache jederzeit abzuholen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kostenersatzanspruch auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 26 Abs. 4 SächsPolG auf § 29 Abs. 1 S. 3 SächsPolG gestützt werden oder ob Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung von § 693 BGB verlangt werden kann. 5. Der Kostenersatzanspruch ist der Höhe nach dadurch begrenzt, dass die konkreten Aufwendungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein müssen. Der Wert der verwahrten Sache bildet regelmäßig die Obergrenze, ohne dass dies für alle Fälle zwingend wäre. Es kommt für den Kostenersatzanspruch auch darauf an, in wessen Verantwortung die Dauer der Verwahrung fällt.
1. Zu den Voraussetzungen der Sicherstellung nach § 26 Abs. 1 SächsPolG (hier: Abschleppen eines aufgefundenen, als gestohlen gemeldeten Pkw zur Eigentumssicherung). 2. Durch die Sicherstellung kommt ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen dem Berechtigten (Eigentümer oder rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt) und der Behörde zustande. Für dieses Verwahrungsverhältnis gelten auch die §§ 688 ff. BFB in entsprechender Anwendung, soweit sich nicht aus speziellen polizeirechtlichen Regelungen oder aus dem Sinn und Zweck der Sicherstellung etwas anderes ergibt. 3. Unabhängig davon, ob die Sicherstellung nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 26 Abs. 4 SächsPolG aufgehoben wird, besteht das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis solange fort, bis die verwahrte Sache an den Berechtigten herausgegeben ist. 4. Für die Dauer des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses hat die Polizei, soweit ihr durch die Verwahrung Kosten entstanden sind, einen Kostenersatzanspruch gegen den Berechtigten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Berechtigte von der Sicherstellung und dem Verwahrungsort unterrichtet und ihm so die Möglichkeit eingeräumt wurde, die verwahrte Sache jederzeit abzuholen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kostenersatzanspruch auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 26 Abs. 4 SächsPolG auf § 29 Abs. 1 S. 3 SächsPolG gestützt werden oder ob Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung von § 693 BGB verlangt werden kann. 5. Der Kostenersatzanspruch ist der Höhe nach dadurch begrenzt, dass die konkreten Aufwendungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein müssen. Der Wert der verwahrten Sache bildet regelmäßig die Obergrenze, ohne dass dies für alle Fälle zwingend wäre. Es kommt für den Kostenersatzanspruch auch darauf an, in wessen Verantwortung die Dauer der Verwahrung fällt.
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