§ 728 – Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – II ZR 91/25ECLI:DE:BGH:2026:170326BIIZR91.25.0
- BFH, Beschl. v. 20.11.2018 – IV B 44/18ECLI:DE:BFH:2018:B.201118.IVB44.18.0
1. NV: Gegen die Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns in einem Gewinnfeststellungsbescheid für eine GbR kann nur die GbR durch ihre/n zur Vertretung berufenen Geschäftsführer Klage erheben . 2. NV: Wird die GbR (erst) während des Klageverfahrens vollbeendet, so wird eine mangels Klagebefugnis unzulässige Klage eines einzelnen Gesellschafters dadurch jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Vollbeendigung erst nach Ablauf der Klagefrist eintritt .
- BAG, Urt. v. 21.01.2010 – 6 AZR 593/07
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