§ 730 – Auflösung bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 06.03.2024 – XII ZB 159/23ECLI:DE:BGH:2024:060324BXIIZB159.23.0
Zu den Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13, FamRZ 2016, 965).
- BPatG, Beschl. v. 09.03.2022 – 29 W (pat) 35/20ECLI:DE:BPatG:2022:090322B29Wpat35.20.0
- BFH, Beschl. v. 20.11.2018 – IV B 44/18ECLI:DE:BFH:2018:B.201118.IVB44.18.0
1. NV: Gegen die Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns in einem Gewinnfeststellungsbescheid für eine GbR kann nur die GbR durch ihre/n zur Vertretung berufenen Geschäftsführer Klage erheben . 2. NV: Wird die GbR (erst) während des Klageverfahrens vollbeendet, so wird eine mangels Klagebefugnis unzulässige Klage eines einzelnen Gesellschafters dadurch jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Vollbeendigung erst nach Ablauf der Klagefrist eintritt .
- BFH, Urt. v. 02.10.2018 – IV R 24/15ECLI:DE:BFH:2018:U.021018.IVR24.15.0
1. NV: Die Forderung gegen den Erwerber einer GmbH-Beteiligung aus dem Vorbehalt eines Gewinnausschüttungsanspruchs ist sogleich zu aktivieren, wenn dem Veräußerer Ansprüche gegen den Erwerber auch bei Vereitelung des Anspruchs zustehen . 2. NV: Gewährt ein im Wege unechter Realteilung aus der Personengesellschaft ausscheidender Gesellschafter der Gesellschaft eine Leistung, mit der der Betrag ausgeglichen werden soll, um den der Wert des zur Abfindung übertragenen Gesellschaftsvermögens den Abfindungsanspruch übersteigt, führt diese Leistung bei der Personengesellschaft in voller Höhe zu einem Gewinn .
- BGH, Urt. v. 03.02.2016 – XII ZR 29/13ECLI:DE:BGH:2016:030216UXIIZR29.13.0
Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen, ist - gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein.
- BGH, Urt. v. 13.10.2015 – II ZR 214/13ECLI:DE:BGH:2015:131015UIIZR214.13.0
1. Ist in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden; einer - von den Gesellschaftern festgestellten - Auseinandersetzungsbilanz bedarf es nicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2006, II ZR 192/05, ZIP 2006, 2271). 2. Mit der vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung ist der geltend gemachte Ausgleichsanspruch als Ergebnis einer Gesamtabrechnung unter Einbeziehung der für die Berechnung wesentlichen Parameter nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. Weitergehende Anforderungen sind an eine vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung nicht zu stellen.
- BGH, Urt. v. 17.09.2013 – II ZR 68/11
- BSG, Urt. v. 28.08.2013 – B 6 KA 17/13 RECLI:DE:BSG:2013:280813UB6KA1713R0
- BGH, Urt. v. 04.12.2012 – II ZR 159/10
1. Über den Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück durch Herausgabe und Bewilligung der Eintragung kann nicht durch Grundurteil entschieden werden. Dies gilt auch dann, wenn gegenüber dem vom Gericht als bestehend erachteten Klageanspruch ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines der Höhe nach streitigen Gegenanspruchs geltend gemacht wird. 2. Die Geschäftschancenlehre ist auf den geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls dann anwendbar, wenn diese eine „Erwerbsgesellschaft“ oder eine „unternehmenstragende“ Gesellschaft darstellt oder gewerblich tätig ist. 3. Die Durchsetzungssperre steht der isolierten Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft auf Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführer wegen der Verletzung einer Geschäftschance der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht entgegen.
- BSG, Urt. v. 17.10.2012 – B 6 KA 39/11 RECLI:DE:BSG:2012:171012UB6KA3911R0
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