§ 736 – Liquidatoren

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.
(2)Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
(3)Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4)Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden. Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu berufen, bleibt unberührt.
(5)Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 25.02.2026 – 10 AZR 33/25ECLI:DE:BAG:2026:250226.U.10AZR33.25.0
  • BFH, Urt. v. 29.09.2022 – IV R 18/19ECLI:DE:BFH:2022:U.290922.IVR18.19.0

    1. Übernimmt der nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters verbleibende Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft unentgeltlich den Betrieb der Mitunternehmerschaft, so kann er den von der Mitunternehmerschaft abgezogenen Investitionsabzugsbetrag (IAB) fortführen. 2. Soweit der den Betrieb der Mitunternehmerschaft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter im Investitionszeitraum keine Investition vornimmt, ist der IAB im Abzugsjahr bei der Mitunternehmerschaft rückgängig zu machen. 3. Eine nach Ablauf des Abzugsjahres getroffene Gewinnverteilungsabrede, die für den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der Rückgängigmachung des IAB trifft, ist steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.

  • BGH, Beschl. v. 10.02.2022 – V ZB 5/21ECLI:DE:BGH:2022:100222BVZB5.21.0
  • BFH, Urt. v. 08.06.2021 – II R 2/19ECLI:DE:BFH:2021:U.080621.IIR2.19.0

    1. Ist der Abfindungsanspruch, der aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG bei dessen Tod gegen die Gesellschaft entsteht, höher als der Wert des auf den fortsetzenden Gesellschafter übergegangenen Anteils der KG, wird kein negativer Wert des Erwerbs als Schenkung auf den Todesfall bei dem fortsetzenden Gesellschafter berücksichtigt. 2. Dies gilt auch für den Fall, dass der fortsetzende Gesellschafter zugleich Erbe des ausgeschiedenen Gesellschafters ist.

  • BGH, Urt. v. 03.07.2020 – V ZR 250/19ECLI:DE:BGH:2020:030720UVZR250.19.0

    Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.

  • BSG, Urt. v. 11.09.2019 – B 6 KA 2/18 RECLI:DE:BSG:2018:080518BB6KA218R0

    1. Für Streitigkeiten aufgrund einer Bürgschaftserklärung, die für Forderungen der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einem der Gesellschafter abgegeben wurde, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. 2. Bei einer durch Ausgliederung und Übernahme vorgenommenen Auswechslung eines Gesellschafters endet die Mithaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für die von ihm abgegebene Bürgschaftserklärung gemäß den Regelungen des Umwandlungsgesetzes nach fünf Jahren.

  • BVerwG, Beschl. v. 05.06.2019 – 7 B 21/18ECLI:DE:BVerwG:2019:050619B7B21.18.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.06.2019 – 7 B 20/18ECLI:DE:BVerwG:2019:050619B7B20.18.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.06.2019 – 7 B 19/18ECLI:DE:BVerwG:2019:050619B7B19.18.0
  • BVerwG, Beschl. v. 05.06.2019 – 7 B 18/18ECLI:DE:BVerwG:2019:050619B7B18.18.0

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