§ 740b – Auseinandersetzung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
(2)Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 08.07.2025 – II ZB 1/25ECLI:DE:BGH:2025:080725BIIZB1.25.0

    Der Grundsatz der Gesamtabrechnung aufgelöster Gesellschaften (sog. Durchsetzungssperre) steht der selbständigen Geltendmachung von Auskunftsansprüchen im Rahmen einer Stufenklage nicht entgegen.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 740b BGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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