§ 759 – Dauer und Betrag der Rente

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2)Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 RECLI:DE:BSG:2014:040614UB14AS4213R0

    Streitigkeiten über Leistungen für Unterkunft und Heizung bilden auch nach dem 31.12.2010 einen abtrennbaren prozessualen Anspruch, soweit sie Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung des angegriffenen Bescheids sind.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 759 BGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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