§ 822 – Herausgabepflicht Dritter

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 20.11.2013 – IV ZR 54/13

    Bei einer den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung kann die Herausgabe des Geschenks gemäß § 2287 BGB auch von einem Dritten, der den Gegenstand unentgeltlich vom Beschenkten erlangt hat, unter den Voraussetzungen des § 822 BGB verlangt werden.

  • BGH, Beschl. v. 28.06.2012 – IX ZR 98/11

    § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO enthält eine abschließende spezialgesetzliche Regelung, neben der § 822 BGB nicht anwendbar ist.

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