§ 839 – Haftung bei Amtspflichtverletzung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 30.04.2026 – III ZR 60/23ECLI:DE:BGH:2026:300426BIIIZR60.23.0
- BGH, Urt. v. 12.03.2026 – III ZR 182/25ECLI:DE:BGH:2026:120326UIIIZR182.25.0
Beurkundung einer Regelung zum Vorkaufsrecht in einem Grundstückskaufvertrag 1. Der Notar verletzt die ihm gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG obliegenden Amtspflichten, wenn er in einem Grundstückskaufvertrag eine Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht vorschlägt und beurkundet, aus der nicht deutlich wird, ob die dort bestimmten Rechtsfolgen bereits eintreten, wenn der das Vorkaufsrecht ausübenden Gemeinde dieses Recht i.S.v. § 24 Abs. 1 BauGB zusteht, oder ob zusätzlich erforderlich ist, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gemäß § 26 BauGB ausgeschlossen ist. 2. Die Amtspflichten gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG des Notars, der eine Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht in einem Grundstückskaufvertrag vorschlägt und beurkundet, schützen auch die Interessen der Vertragsparteien an einer rechtssicheren und Verzögerungsschäden vermeidenden Regelung. 3. Zur im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität bestehenden Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Formulierung der ein gemeindliches Vorkaufsrecht betreffenden Regelung in einem Grundstückskaufvertrag die Urkundsbeteiligten gewählt hätten, wenn der beklagte Notar seine Amtspflichten gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG gewahrt hätte (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Juni 2023 - III ZR 44/22, BGHZ 237, 165). 4. In einem Notarhaftungsprozess ist der Regressanspruch des Klägers gegen seine vormaligen Prozessbevollmächtigten, der darin begründet ist, dass diese einen - seinerseits gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB subsidiären - Amtshaftungsanspruch gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger nicht offengehalten haben, keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO.
- BGH, Urt. v. 15.01.2026 – III ZR 88/25ECLI:DE:BGH:2026:150126UIIIZR88.25.0
- BSG, Urt. v. 09.12.2025 – B 2 U 17/23 RECLI:DE:BSG:2025:091225UB2U1723R0
- BGH, Beschl. v. 27.11.2025 – III ZR 162/24ECLI:DE:BGH:2025:271125BIIIZR162.24.0
- BGH, Urt. v. 09.10.2025 – III ZR 180/24ECLI:DE:BGH:2025:091025UIIIZR180.24.0
Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, Passivlegitimation Bis zum 7. April 2023 handelten die in der jeweiligen Fassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) bestimmten Leistungserbringer bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes.
- BGH, Urt. v. 14.08.2025 – III ZR 125/24ECLI:DE:BGH:2025:140825UIIIZR125.24.0
Hat ein anderer als der Grundstückseigentümer einen abgelehnten Bauantrag gestellt, ist der Eigentümer geschützter "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch aufgrund seiner rechtlichen Stellung eigentlicher Träger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens ist. Ob er den Bauantrag selbst hätte stellen können, ist in diesem Fall bedeutungslos (Fortführung von Senatsurteil vom 15. November 1984 - III ZR 70/83, BGHZ 93, 87).
- BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – III ZB 82/24ECLI:DE:BGH:2025:310725BIIIZB82.24.0
- BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – III ZB 100/24ECLI:DE:BGH:2025:310725BIIIZB100.24.0
- BGH, Urt. v. 15.05.2025 – III ZR 417/23ECLI:DE:BGH:2025:150525UIIIZR417.23.0
Bei einer schuldhaft groben Vernachlässigung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch den Disponenten einer Rettungsleitstelle muss die für ihn haftende Körperschaft regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteile vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16, BGHZ 215, 44 und vom 23. November 2017 - III ZR 60/16, BGHZ 217, 50).
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