§ 847

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 16.09.2016 – VGS 1/16ECLI:DE:BGH:2016:160916BVGS1.16.0

    Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

  • BGH, Beschl. v. 08.10.2014 – 2 StR 137/14, 2 StR 337/14
  • BSG, Urt. v. 22.08.2012 – B 14 AS 164/11 RECLI:DE:BSG:2012:220812UB14AS16411R0

    Entschädigungszahlungen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind in der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Schmerzensgeld einzustufen und daher von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen.

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