§ 852 – Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 16.05.2025 – V ZR 124/24ECLI:DE:BGH:2025:160525UVZR124.24.0
  • BGH, Beschl. v. 25.03.2025 – VIa ZB 28/23ECLI:DE:BGH:2025:250325BVIAZB28.23.0
  • BGH, Urt. v. 08.10.2024 – X ZR 145/23ECLI:DE:BGH:2024:081024UXZR145.23.0

    Aufschlussgerät 1.    Ein auf § 242 BGB gestützter akzessorischer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung verjährt nicht vor dem Hauptanspruch, dessen Durchsetzung er dient (Bestätigung von BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 8 ff.; Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 55). 2.    Dies gilt auch dann, wenn der Hauptanspruch rechtskräftig festgestellt ist und deshalb gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren unterliegt. 3.    Bei zusammengesetzten Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentiert ist, erstreckt sich der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz grundsätzlich auch auf die mit der Gesamtvorrichtung erzielten Umsätze und Gewinne (Weiterführung von BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93, GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II).

  • BGH, Urt. v. 14.05.2024 – XI ZR 327/22ECLI:DE:BGH:2024:140524UXIZR327.22.0

    1. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, sondern es gelten die Grundsätze der Drittschadensliquidation (Bestätigung von Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281). 2. Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr kann der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vor Gutschrift eines Überweisungsbetrags verpflichtet sein, gegenüber seiner Zwischenbank einen Hinweis wegen Gefährdung der Interessen des Zahlers zu erteilen, wenn die Gefährdung objektiv evident ist. 3. Die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens", die eine echte Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Aufklärungsbedürftigen begründet, gilt nicht nur für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff.), sondern auch für die Verletzung von Warn- und Hinweispflichten durch eine Bank im Zahlungsverkehr. 4. Im Fall der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs im Zusammenhang mit einer Drittschadensliquidation ist für den Beginn der Verjährung des Anspruchs bis zu dessen Abtretung an den wirtschaftlich betroffenen Dritten maßgebend, dass die subjektiven Voraussetzungen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Person des Zedenten und nicht in der Person des Dritten vorliegen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR 49/65, WM 1966, 1329 zu § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).

  • BGH, Beschl. v. 12.03.2024 – VI ZR 166/22ECLI:DE:BGH:2024:120324BVIZR166.22.0

    1. Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Falle der Nichtberücksichtigung einer zwar rechtzeitig bei Gericht eingegangenen, aber nicht zur Verfahrensakte gelangten Stellungnahme zu einem gerichtlichen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. 2. Zur Bestimmung des durch die unerlaubte Handlung Erlangten im Sinne des § 852 BGB im Falle von Schmiergeldzahlungen.

  • BGH, Urt. v. 15.02.2024 – VII ZR 446/21ECLI:DE:BGH:2024:150224UVIIZR446.21.0
  • BGH, Urt. v. 30.01.2024 – VIa ZR 1469/22ECLI:DE:BGH:2024:300124UVIAZR1469.22.0
  • BGH, Urt. v. 28.11.2023 – X ZR 83/20ECLI:DE:BGH:2023:281123UXZR83.20.0

    Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB beginnt mit der Entstehung des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs, nicht erst mit dessen Verjährung.

  • BGH, Urt. v. 14.11.2023 – X ZR 30/21ECLI:DE:BGH:2023:141123UXZR30.21.0

    Polsterumarbeitungsmaschine 1. Für die Berechnung des dem Rechtsinhaber durch die Verletzung eines Patents entstandenen Schadens auf der Grundlage des vom Verletzer erzielten Gewinns sind grundsätzlich alle Gewinne zu berücksichtigen, die mit der Verletzung des Patents in ursächlichem Zusammenhang stehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Mai 1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509 - Dia-Rähmchen II). 2. Hierzu gehören Gewinne aus Zusatzgeschäften, die zwar keine Benutzungshandlung im Sinne von § 9 oder § 10 PatG darstellen, deren Abschluss aber in ursächlichem Zusammenhang mit patentverletzenden Handlungen steht und einen hinreichenden Bezug zu dem verletzenden Gegenstand aufweist. 3. Bei der Berechnung des Schadens, der durch Benutzungshandlungen während der Laufzeit des Patents entstanden ist, sind auch Vorgänge zu berücksichtigen, die erst nach dem Erlöschen des Patents zu einem (zusätzlichen) Schaden geführt haben. 4. Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist in Bezug auf Zusatzgeschäfte schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die damit erzielten Umsätze und Gewinne für die Höhe des Schadensersatzanspruchs von Bedeutung sind. 5. Diese Grundsätze gelten auch für Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers, die wegen Verjährung nur noch in dem in § 141 Satz 2 PatG und § 852 Satz 1 BGB normierten Umfang geltend gemacht werden können.

  • BGH, Urt. v. 24.07.2023 – VIa ZR 338/21ECLI:DE:BGH:2023:240723UVIAZR338.21.0

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