§ 86 – Voraussetzungen für die Zulegung

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn 1.sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
2.der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt,
3.gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und
4.die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 06.04.2022 – VIII ZR 262/20ECLI:DE:BGH:2022:060422UVIIIZR262.20.0

    Zu den Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift (hier: c/o-Adresse einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts).

  • BGH, Urt. v. 15.04.2021 – III ZR 139/20ECLI:DE:BGH:2021:150421UIIIZR139.20.0

    1. Die Auslegung eines vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenen Rechtsgeschäfts kann ergeben, dass ausschließlich die erst zu gründende, noch nicht existierende GmbH berechtigt und verpflichtet werden soll. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH steht. Ein solches Rechtsgeschäft ist nach § 177 BGB genehmigungsbedürftig (Anschluss an und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 20. Juni 1983 - II ZR 200/82, NJW 1983, 2822; vom 7. Mai 1984 - II ZR 276/83, BGHZ 91, 148, 153; vom 13. Januar 1992 - II ZR 63/91, GmbHR 1992, 164 und vom 7. Februar 1996 - IV ZR 335/94, WM 1996, 722, 723). 2. Die Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung ist gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86 Satz 1 BGB umfassend und unbeschränkt, soweit sie nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 86 Satz 1 BGB durch die Satzung beschränkt wird. Einer generellen Einschränkung durch den Stiftungszweck unterliegt sie nicht (Aufgabe von BGH, Urteile vom 30. März 1953 - IV ZR 176/52, GRUR 1953, 446 und vom 16. Januar 1957 - IV ZR 221/56, LM Nr. 1 zu § 85 BGB). 3. Eine die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands einschränkende Satzungsbestimmung wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie auch den Umfang der Beschränkung klar und eindeutig regelt. Einer näheren Konkretisierung des Kriteriums der steuerrechtlichen "Gemeinnützigkeit" bedarf es dabei grundsätzlich nicht.

  • BSG, Urt. v. 23.02.2021 – B 12 R 15/19 RECLI:DE:BSG:2021:230221UB12R1519R0

    1. Hat ein Vorstandsmitglied einer Stiftung bei seiner geschäftsführenden Tätigkeit die von ihm allein nicht beeinflussbaren Beschlüsse des Vorstands umzusetzen, ist er abhängig beschäftigt, auch wenn ein anderes weisungsberechtigtes Stiftungsorgan nicht existiert. 2. Ein die abhängige Beschäftigung ausschließendes unentgeltliches Ehrenamt liegt nicht vor, wenn eine Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes gezahlt wird und deren Umfang nicht evident einer Ehrenamtspauschale gleichkommt.

  • BVerwG, Beschl. v. 06.03.2019 – 6 B 135/18ECLI:DE:BVerwG:2019:060319B6B135.18.0

    1. In Einzelfällen kann sich ein Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts für Beschlussfassungen des Vorstands durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. 2. Für die Möglichkeit der Stellvertretung im Stiftungsvorstand bedarf es keiner ausdrücklichen Gestattung in der Stiftungssatzung. Vielmehr reicht es aus, wenn sich der Stiftungssatzung eine entsprechende Ermächtigung im Wege der Auslegung entnehmen lässt.

  • BGH, Urt. v. 20.11.2014 – III ZR 509/13

    Wird der Vorstand einer Stiftung von der Stiftung wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so kann dieser der Stiftung gegenüber nicht einwenden, dass für den von ihm herbeigeführten Schaden ein anderes Stiftungsorgan (hier: Stiftungsrat) mitverantwortlich ist.

  • BGH, Beschl. v. 30.06.2011 – III ZB 33/10

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