§ 868 – Mittelbarer Besitz
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 15.12.2025 – 9 C 3.24ECLI:DE:BVerwG:2025:151225U9C3.24.0
Der Pächter von Grundstücken, die von einem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden, kann sich auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition berufen und ist für eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss klagebefugt; dies gilt auch dann, wenn er die Grundstücke unterverpachtet hat.
- BFH, Beschl. v. 24.06.2021 – VII R 26/19ECLI:DE:BFH:2021:B.240621.VIIR26.19.0
1. NV: Für eine Entlastungsberechtigung nach § 9b Abs. 3 StromStG ist es erforderlich, dass der verwendete Strom von dem Unternehmen des produzierenden Gewerbes, das den Antrag gestellt hat, selbst zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen wird. 2. NV: Übt der Betriebsführer auf der Grundlage des mit dem Auftraggeber geschlossenen Betriebsführungsvertrags die tatsächliche Sachherrschaft über die stromverbrauchenden Anlagen aus, wird der Strom vom Betriebsführer entnommen, so dass die Entnahme dem Auftraggeber und Eigentümer der Anlage nicht zugerechnet werden kann.
- BGH, Beschl. v. 07.11.2019 – V ZB 12/16ECLI:DE:BGH:2019:071119BVZB12.16.0
1. Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG aber nicht gefasst, ist die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen. 2a. Der ordentliche Rechtsweg ist für eine Abwehrklage aus § 862 BGB ausgeschlossen, wenn das Besitzrechtsverhältnis durch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis überlagert ist und eine der Besitzschutzklage stattgebende Entscheidung im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten der Beteiligten aus diesem Rechtsverhältnis stehen könnte. 2b. Ein Besitzrechtsverhältnis, das durch eine öffentlich-rechtliche vorzeitige Besitzeinweisung - hier nach § 116 BauGB - begründet worden ist, wird durch das der vorzeitigen Besitzeinweisung zugrundeliegende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis überlagert, bis dieses seinen Zweck erreicht hat oder vollständig rückabgewickelt worden ist. Zur Entscheidung über Besitzansprüche sind je nach dem Stadium, in dem sich dieses Rechtsverhältnis befindet, die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Kammern und Senate für Baulandsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit berufen.
- BFH, Urt. v. 12.06.2018 – VII R 4/17ECLI:DE:BFH:2018:U.120618.VIIR4.17.0
NV: Werden vorübergehend verwahrte Waren auf dem Weg zum Zollamt der zollamtlichen Überwachung entzogen, wird Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK diejenige Person, auf die infolge eines zuvor bewilligten Besitzwechsels die Vorführpflicht übergegangen ist.
- BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 7/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U3C7.16.0
Wird ein Fundtier bei der Fundbehörde abgeliefert, hat sie das Tier zu verwahren, d.h. tierschutzgerecht unterzubringen und zu versorgen. Stehen der Ablieferung Gründe des Tierschutzes entgegen, genügt es zur Begründung der Verwahrungspflicht, die Fundbehörde über den Fund und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten. Anderenfalls muss die Fundbehörde einem Tierschutzverein die Aufwendungen für die Inobhutnahme des Tieres grundsätzlich nur ersetzen, wenn sie ihn mit der Inobhutnahme beauftragt hat.
- BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 5/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U3C5.16.0
- BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 6/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U3C6.16.0
- BFH, Beschl. v. 21.10.2015 – VII B 39/15
1. NV: Die Frage, ob der Begriff der Abgabe, der im EnergieStG in mehreren Bestimmungen verwendet wird, unter Heranziehung nationaler zivilrechtlicher Regelungen auszulegen ist oder ob eine verbrauchsteuerrechtlich autonome Auslegung zu erfolgen hat, ist nicht klärungsbedürftig . 2. NV: Im nationalen Zivilrecht verankerte Regelungen, wie z.B. Regelungen über die Besitzdienerschaft, können zur Auslegung von Bestimmungen der VStSystRL nicht herangezogen werden . 3. NV: Bei den in den §§ 24ff. EnergieStG geregelten Verwender- und Verteilerverfahren handelt es sich um nationale Verfahren, die vom Unionsrecht nur insoweit vorgeprägt sind, als sie der Gewährleistung unionsrechtlich vorgegebener Steuerbegünstigungen dienen .
- BGH, Urt. v. 15.05.2013 – XII ZR 115/11
Durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung endet die vom Grundstückseigentümer an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafterbeitrag gewährte Nutzungsüberlassung.
- Die Einstellung des Verfahrens zur Eintragung von Gegenständen in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts nach dem Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG) kann mit der allgemeinen Leistungsklage erstritten werden. Der zuständigen Behörde kommt Ermessen bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG) nicht zu. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung von Gegenständen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts im Sinne des § 1 KultgSchG vor, muss die Behörde das Verfahren einleiten. Sobald die zumutbare Dauer des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz überschritten ist, haben die Betroffenen einen Anspruch auf Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1 KultgSchG. Umstände, die gegen ein Ausfuhrverbot sprechen, muss der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien (BKM) im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1 KultgSchG berücksichtigen. Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts einzutragenden Gegenständen um Kulturgut handelt, das im Zu-sammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen und nach der Wiedervereinigung an die betroffenen Personen oder deren Rechtsnachfolger auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) zurückgegeben wurde.
Die Einstellung des Verfahrens zur Eintragung von Gegenständen in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts nach dem Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG) kann mit der allgemeinen Leistungsklage erstritten werden. Der zuständigen Behörde kommt Ermessen bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG) nicht zu. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung von Gegenständen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts im Sinne des § 1 KultgSchG vor, muss die Behörde das Verfahren einleiten. Sobald die zumutbare Dauer des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz überschritten ist, haben die Betroffenen einen Anspruch auf Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1 KultgSchG. Umstände, die gegen ein Ausfuhrverbot sprechen, muss der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien (BKM) im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1 KultgSchG berücksichtigen. Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts einzutragenden Gegenständen um Kulturgut handelt, das im Zu-sammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen und nach der Wiedervereinigung an die betroffenen Personen oder deren Rechtsnachfolger auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) zurückgegeben wurde.
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