§ 951 – Entschädigung für Rechtsverlust

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

(1)Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2)Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 14.06.2019 – V ZR 254/17ECLI:DE:BGH:2019:140619UVZR254.17.0

    1. Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, steht kein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zu. Das gilt auch dann, wenn die von dem Wohnungseigentümer durchgeführte Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 Rn. 12 f.). 2. Auch wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen (hier: Fenstererneuerung), besteht ein solcher Anspruch nicht.

  • BVerwG, Urt. v. 28.03.2018 – 8 C 9/17ECLI:DE:BVerwG:2018:280318U8C9.17.0

    1. Die Pflicht des Pfandleihers zur Abführung von Pfandüberschüssen an den Staat greift in verhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit ein. 2. Der mit der Abführung verbundene Verfall der Pfandüberschüsse an den Fiskus ist mit dem Grundrecht des Verpfänders auf Eigentum vereinbar.

  • BFH, Urt. v. 25.11.2015 – V R 66/14

    1. Die für eine Geschäftsveräußerung oder für eine Teilgeschäftsveräußerung in Bezug auf ein Vermietungsunternehmen erforderliche Nachhaltigkeit der Vermietung liegt bei einer Vermietung über insgesamt 17 Monate vor . 2. Die für die Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nur dem Grunde nach, nicht aber auch höchstpersönlich beim jeweiligen Erwerber vorliegen .

  • BGH, Urt. v. 19.09.2014 – V ZR 269/13

    1. Hat der Untermieter mit dem Untervermieter eine Vereinbarung über Verwendungsersatzansprüche getroffen, scheiden Ansprüche nach § 994 Abs. 1, § 996 BGB gegen den Eigentümer aus (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Oktober 1978, V ZR 147/77, NJW 1979, 716). 2. Aus dem Nichtvorliegen einer Leistung folgt nicht zwangsläufig, dass stets auf den Bereicherungen in sonstiger Weise erfassenden Tatbestand des § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB zurückgegriffen werden dürfte; auch sog. Nichtleistungsfälle bedürfen im Mehrpersonenverhältnis einer Zuordnung nach wertenden Kriterien.

  • BGH, Urt. v. 18.07.2014 – V ZR 291/13

    1. Der Grundstückseigentümer kann den Entschädigungsanspruch nach § 13 MeAnlG nicht dadurch abwenden, dass er von dem früheren Eigentümer der Anlage deren Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt und diesen in entsprechender Anwendung der Regelung in § 1001 Satz 2 BGB auf ein Recht zur Wegnahme verweist. 2. Der Entschädigungsanspruch des ehemaligen Anlageeigentümers für den Rechtsverlust nach § 13 MeAnlG entfällt oder vermindert sich nicht, wenn sich auf dem Grundstück schon eine von dem Grundstückseigentümer angelegte Drainage (Altanlage) befand, die bei der Neuerrichtung der Entwässerungsanlagen im Zuge der Herstellung einer Komplexmelioration zerstört und durch die am 1. Januar 1995 noch vorhandene Anlage ersetzt wurde.

  • BGH, Beschl. v. 07.02.2013 – IX ZR 75/12
  • BFH, Urt. v. 25.02.2010 – IV R 2/07

    1. Die vom Steuerpflichtigen getragenen Herstellungskosten eines fremden Gebäudes, das er zu betrieblichen Zwecken nutzen darf, sind bilanztechnisch "wie ein materielles Wirtschaftsgut" zu behandeln und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben . 2. Für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes "wie ein materielles Wirtschaftsgut" ist ohne Bedeutung, ob a) die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht , b) dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen oder ob er von vornherein auf solche Ansprüche verzichtet , und c) die Übernahme der Herstellungskosten durch den Steuerpflichtigen eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks ist .

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