§ 975 – Rechte des Finders nach Ablieferung
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 7/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U3C7.16.0
Wird ein Fundtier bei der Fundbehörde abgeliefert, hat sie das Tier zu verwahren, d.h. tierschutzgerecht unterzubringen und zu versorgen. Stehen der Ablieferung Gründe des Tierschutzes entgegen, genügt es zur Begründung der Verwahrungspflicht, die Fundbehörde über den Fund und die Hinderungsgründe für die Ablieferung unverzüglich zu unterrichten. Anderenfalls muss die Fundbehörde einem Tierschutzverein die Aufwendungen für die Inobhutnahme des Tieres grundsätzlich nur ersetzen, wenn sie ihn mit der Inobhutnahme beauftragt hat.
- BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 5/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U3C5.16.0
- BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 6/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U3C6.16.0
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