Art. 229 – Weitere Überleitungsvorschriften

BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 27.03.2026 – V ZR 169/24ECLI:DE:BGH:2026:270326UVZR169.24.0

    Der wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers nach Deliktsrecht zu ersetzende Differenzschaden des Käufers besteht in dem Betrag, um den der Käufer im Vertrauen auf die Angaben des Verkäufers die Kaufsache zu teuer erworben hat. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Verkäufer auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte.

  • BGH, Urt. v. 13.11.2025 – IX ZR 103/23ECLI:DE:BGH:2025:131125UIXZR103.23.0

    1. Die Pflicht des Rechtsanwalts, seinem Mandanten gegenüber die Aussichtslosigkeit eines Klageantrags klar herauszustellen, besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht (Festhaltung BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 26 und 29). 2. Auch wenn der Rechtsschutzversicherer die Deckungsanfrage seines Versicherungsnehmers geprüft hat und selbst hätte erkennen können, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, verstößt das Schadensersatzverlangen des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmer weder gegen Treu und Glauben noch ist der Schadensersatzanspruch wegen Mitverschuldens zu kürzen (Fortführung BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 22).

  • BGH, Beschl. v. 29.10.2025 – XII ZB 394/25ECLI:DE:BGH:2025:291025BXIIZB394.25.0

    Passt das Gericht (gegebenenfalls auch im Wege einer einstweiligen Anordnung) in einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Übergangsfrist des Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB den Aufgabenkreis des Betreuers den Erfordernissen des § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB an, richtet sich die Entscheidungsbefugnis des Betreuers hinsichtlich einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zukünftig allein nach § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130/23, FamRZ 2024, 888).

  • BGH, Urt. v. 23.09.2025 – XI ZR 29/24ECLI:DE:BGH:2025:230925UXIZR29.24.0

    1.      Kündigungserklärungen einer Sparkasse sind einseitige Rechtsgeschäfte und keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 246/09, BGHZ 187, 86 Rn. 23). Ihre Auslegung kann nicht im Musterfeststellungsverfahren vorgenommen werden. 2.      Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen mit den Kennungen BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R15XX.R.A.A._Z._Z.A. (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl.      Kuponzahlungen                /                RLZ                15                Jahre                 Monatswerte)                und                BBSIS.M.I.ZAR.ZI.EUR.S1311.B.A604.R10XX.R.A.A._Z._Z.A                (Aus der Zinsstruktur abgeleitete Renditen für Bundeswertpapiere mit jährl. Kuponzahlungen / RLZ 10 Jahre / Monatswerte)                genügen den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 84 f. und vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18) im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen zu stellen sind (Fortführung von Senatsurteil vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 33 f.). 3.      Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für die vorzunehmenden Zinsanpassungen die Verhältnismethode maßgebend (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 26 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 25 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.).

  • BGH, Urt. v. 23.07.2025 – VIII ZR 240/24ECLI:DE:BGH:2025:230725UVIIIZR240.24.0

    Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig - auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer - von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.

  • BGH, Beschl. v. 03.07.2025 – V ZB 17/24ECLI:DE:BGH:2025:030725BVZB17.24.0

    1.    Eine nach bisherigem Recht unter Eintragung ihrer Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich im Gesellschaftsregister registrieren und anschließend als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) in das Grundbuch eintragen lassen, bevor eine nach dem 31. Dezember 2023 beantragte Übertragung des Grundstücks im Grundbuch vollzogen werden kann. 2.    Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der Gesellschaft ist und das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge, dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wieder gelöscht wird; ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spielt ebenfalls keine Rolle.

  • BGH, Urt. v. 18.06.2025 – VIII ZR 219/23ECLI:DE:BGH:2025:180625UVIIIZR219.23.0

    1.    Zur Frage des bei Geltung des Vollmachtsstatuts anwendbaren Rechts bei einem unter Einschaltung eines Stellvertreters zustande gekommenen Kaufvertrag, der mit Blick auf den Geschäftssitz der Vertragsparteien (hier: Deutschland und Österreich) eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57, WM 1958, 557 unter I 1 a; vom 9. Dezember 1964 - VIII ZR 304/62, BGHZ 43, 21, 26; vom 13. Mai 1982 - III ZR 1/80, NJW 1982, 2733 unter I 2 d; vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088 unter II 1 b; vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 6). 2.    Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts sind entgegen § 559 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht ausnahmsweise dann nicht bindend, wenn und soweit sie - was vom Revisionsgericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist - Widersprüche und Unklarheiten aufweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 35 f. mwN, insoweit in BGHZ 224, 89 nicht abgedruckt).

  • BGH, Urt. v. 27.11.2024 – VIII ZR 36/23ECLI:DE:BGH:2024:271124UVIIIZR36.23.0

    Erteilt der Vermieter dem Mieter vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Auskunft, es handele sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, stellt sich jedoch heraus, dass keine umfassende, sondern lediglich eine einfache Modernisierung durchgeführt worden ist, ist der Vermieter nicht gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB gehindert, sich jedenfalls auf die nach Maßgabe des § 556e Abs. 2 BGB zulässige Miete zu berufen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 54).

  • BGH, Urt. v. 15.05.2024 – VIII ZR 226/22ECLI:DE:BGH:2024:150524UVIIIZR226.22.0

    1. Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 Lugano-Übk II (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 75 f., 92 - Pammer und Hotel Alpenhof; BGH, Urteile vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 Rn. 39; vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 14; vom 9. Februar 2017 - IX ZR 9/16, NJW 2017, 123 Rn. 12 ff.). 2. Die Länge der in der Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF genannten Widerrufsfrist zur Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Spekulationsgeschäfts richtet sich nach dem vom Gesetz für den Regelfall der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung vorgesehenen Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF); das gilt auch dann, wenn der Verbraucher im konkreten Fall nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und den Vertrag deshalb länger widerrufen kann. 3. Der Begriff der Finanzdienstleistung in § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Geldanlage nur vorliegt, wenn Anlageobjekt ausschließlich Finanzinstrumente sind. 4. Jedenfalls in Fällen eines sogenannten Teakinvestments, in denen der Verbraucher den Sachwert der von ihm erworbenen, in Costa Rica belegenen Bäume bei lebensnaher Betrachtung ohne die vom Unternehmer angebotenen Dienstleistungen nicht realisieren kann und der Unternehmer ein Konzept verfolgt, das einem Sachwertefonds ähnelt, liegen hinreichende, über den reinen Verkauf von Sachgütern zu Anlagezwecken hinausgehende Umstände vor, welche die Annahme einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 2 BGB aF rechtfertigen.

  • BGH, Urt. v. 08.03.2024 – V ZR 176/22ECLI:DE:BGH:2024:080324UVZR176.22.0

    1. Eine Vormerkung, die einen sich aus einem befristeten Vertragsangebot ergebenden künftigen Anspruch sichert, entfaltet bei rechtzeitiger Verlängerung der ursprünglichen Annahmefrist Sicherungswirkung bis zum Ablauf der verlängerten Annahmefrist. 2. Materiell-rechtliche Vorfragen einer gesetzlichen Prozessstandschaft sind in Fällen mit Auslandsberührung nach dem Sachrecht (lex causae) zu beurteilen, das nach dem deutschen Internationalen Privatrecht anzuwenden ist.

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