Art. 25 – Rechtsnachfolge von Todes wegen

BGBEG · Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 11.12.2024 – II R 50/22ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.IIR50.22.0

    Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche auf Rentenzahlungen aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das Rentenstammrecht als Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren sein.

  • BVerwG, Urt. v. 12.02.2020 – 8 C 6/19ECLI:DE:BVerwG:2020:120220U8C6.19.0

    Der Begriff des Erben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG bestimmt sich allein nach § 1922 Abs. 1 BGB.

  • BFH, Urt. v. 05.12.2018 – II R 9/15ECLI:DE:BFH:2018:U.051218.IIR9.15.0

    Das einer unselbständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts übertragene, jedoch weiter dem Stifter zuzurechnende Vermögen gehört beim Tode des Stifters zum Erbanfall, wenn die Herrschaftsbefugnisse des Stifters vererblich sind .

  • BGH, Beschl. v. 13.05.2015 – IV ZB 30/14

    Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist im Sinne der Artt. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren.

  • BGH, Beschl. v. 11.06.2014 – IV ZB 3/14
  • BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – IV ZB 12/12

    1. Die erbrechtlichen Verhältnisse eines ohne Hinterlassen einer letztwilligen Verfügung in Deutschland verstorbenen türkischen Staatsangehörigen richten sich nach Ziff. 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929. 2. Hat der Erblasser im Inland unbewegliches Vermögen hinterlassen, so ist die Erbfolge nach deutschem Recht zu beurteilen. 3. Findet auf die güterrechtlichen Verhältnisse des Erblassers und seiner überlebenden Ehefrau ebenfalls deutsches Recht Anwendung (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), so beträgt gemäß § 1931 Abs. 1, 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB der Anteil der Ehefrau an dem unbeweglichen Vermögen neben Abkömmlingen des Erblassers 1/2. Auf die Frage der international-privatrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB kommt es in einem derartigen Fall nicht an.

  • BSG, Urt. v. 10.07.2012 – B 13 R 105/11 RECLI:DE:BSG:2012:100712UB13R10511R0

    1. Empfänger, Verfügende und Erben haften dem Rentenversicherungsträger gleichrangig auf Rückerstattung für nach dem Tod des Berechtigten überzahlte Rente. 2. Erben erfüllen nicht allein durch ihre Rechtsnachfolge als Inhaber des Kontos des Verstorbenen den Begriff des Empfängers oder Verfügenden.

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