§ 11 – Gebührenarten

BGEBG · Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen: 1.durch feste Sätze (Festgebühren),
2.nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
3.durch Rahmensätze (Rahmengebühren).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 BGEBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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