§ 23 – Übergangsregelung
BGEBG · Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 13.10.2020 – 10 C 23/19ECLI:DE:BVerwG:2020:131020U10C23.19.0
1. Die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) stellt hinreichend differenzierte Gebührentatbestände und Gebührenrahmen zur Verfügung, die - unter Berücksichtigung der Billigkeitsklausel des § 2 IFGGebV - das Verbot prohibitiver Gebühren in § 10 Abs. 2 IFG wirksam umsetzen. 2. Ein Gebührenrahmen nach der Informationsgebührenverordnung kann ermessensgerecht so ausgefüllt werden, dass die Gebührenhöhe solange unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bestimmt wird, wie der Gebührenrahmen nicht überschritten wird, und bei umfangreicherem Verwaltungsaufwand der sich ergebende Betrag am oberen Gebührenrand gekappt wird.
- BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 6/15ECLI:DE:BVerwG:2016:201016U7C6.15.0
1. Betrifft ein auf Informationszugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so stellt seine Bescheidung - unabhängig von der Zahl der ergangenen Verwaltungsakte - gebührenrechtlich eine einheitliche Amtshandlung dar. 2. Die Regelungen der Informationsgebührenverordnung über die Erhebung von Auslagen sind mangels einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage unwirksam.
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