§ 2 – Begriffsbestimmungen

BGEORG · Gesetz über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes

1.Geotopographische Referenzdaten sind diejenigen Geodaten, die die Geotopographie anwendungsneutral in einem einheitlichen geodätischen Referenzsystem beschreiben oder abbilden.
2.Geodätische Referenzsysteme sind Koordinatensysteme, die Lage-, Höhen- und Schwereinformationen in Raum und Zeit beschreiben. Sie werden durch geodätische Referenznetze umgesetzt.
3.Geodatenmodelle sind Datenmodelle, die die Landschaft nach einheitlichen Modellierungsvorschriften durch geotopographische Referenzdaten anwendungsneutral beschreiben. Sie werden durch digitale Landschaftsmodelle umgesetzt.
4.Kartographische Modelle sind Darstellungen, mit denen geotopographische Referenzdaten anwendungsbezogen kartographisch veranschaulicht werden. Sie werden durch Kartenwerke in digitaler und analoger Form umgesetzt. Darstellungen der Geotopographie werden auch durch Methoden der Fernerkundung erzeugt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BGEORG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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