§ 14 – Tätigkeitsbericht

BGLEISV · Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren

Die Schlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. Sie leitet ihn dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes bis zum 31. März des Folgejahres zu.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 BGLEISV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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