§ 1 – Ziel des Gesetzes

BGREMBG_2015 · Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien

Ziel des Gesetzes ist die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in Gremien, soweit der Bund Mitglieder für diese bestimmen kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BGREMBG_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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