§ 1

BGSAAUSGLV · Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben der Bundespolizei

Das durch die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben der Bundespolizei begünstigte Verkehrsunternehmen Deutsche Bahn AG ist verpflichtet, für die hierdurch erlangten Vorteile ab dem 1. Januar 2000 jährlich 20,83 Prozent des aufgebrachten Gesamtaufwandes als Ausgleich zu leisten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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