§ 16 – Ermessen, Wahl der Mittel

BGSG_1994 · Gesetz über die Bundespolizei

(1)Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2)Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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