§ 8 – Anzeige von Unfällen

BGVPLTAUFGDV · Verordnung über die Durchführung übertragener Aufgaben durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

(1)Die Mitgliedsunternehmen haben der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation hinsichtlich der bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten, auch soweit diese unter Anerkennung des dienstlichen Interesses beurlaubt sind, anzuzeigen: 1.jeden Unfall, der mutmaßlich in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und
2.jede mutmaßlich dienstlich verursachte Erkrankung.
(2)Die Mitgliedsunternehmen sollen der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation jeden von einer dritten Person verursachten Unfall anzeigen, durch den eine Beamtin oder ein Beamter, eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger oder deren Hinterbliebene getötet oder körperlich verletzt worden ist.
(3)Die Anzeige soll binnen drei Tagen nach der Kenntniserlangung des Mitgliedsunternehmens auf dem von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vorgegebenen Meldeformular erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 BGVPLTAUFGDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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