§ 14 – Haushalt

BGVPLTERG · Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Der Haushaltsplan der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation besteht für das Haushaltsjahr 2016 aus zwei Teilhaushalten. Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird im Jahr 2015 der Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich der früheren Unfallkasse Post und Telekom von deren Vorstand aufgestellt und von deren Vertreterversammlung festgestellt. Der Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich der früheren Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft wird von deren Vorstand aufgestellt und von deren Vertreterversammlung festgestellt. Beide Teilhaushalte werden im Jahr 2016 zu einem Gesamthaushalt zusammengeführt. Dieser wird vom Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation aufgestellt und von deren Vertreterversammlung festgestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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