§ 34 – Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

BHO · Bundeshaushaltsordnung

(1)Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2)Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
(3)Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34 BHO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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