§ 88 – Aufgaben des Bundesrechnungshofes

BHO · Bundeshaushaltsordnung

(1)Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Bundesrechnungshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geprüft.
(2)Der Bundesrechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung und einzelne Bundesministerien beraten. Soweit der Bundesrechnungshof den Bundestag oder den Bundesrat berät, unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 29.06.2022 – 6 C 11/20ECLI:DE:BVerwG:2022:290622U6C11.20.0

    1. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Äußerungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs orientiert sich an den Grundsätzen für die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen. 2. Widerruf oder Richtigstellung von Werturteilen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs können nicht verlangt werden. Eine unrichtige Tatsachenbehauptung ist hingegen zu widerrufen oder richtigzustellen, es sei denn, der Bundesrechnungshof durfte im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts die objektiv unrichtige Tatsache für richtig halten. 3. Dies setzt voraus, dass der Bundesrechnungshof die die Feststellung des Sachverhalts sichernden Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Besondere Bedeutung kommt der Beteiligung der Betroffenen zu. Abweichende Angaben der angehörten Personen oder Stellen zum Sachverhalt muss der Bundesrechnungshof im Bericht offenlegen.

  • BVerwG, Urt. v. 28.10.2021 – 10 C 5/20ECLI:DE:BVerwG:2021:281021U10C5.20.0

    1. § 96 Abs. 4 BHO regelt Informationszugangsansprüche gegen den Bundesrechnungshof in Bezug auf dessen Prüfungs- und Beratungstätigkeit auch im Verhältnis zu Presseangehörigen abschließend. 2. Bei Informationsbegehren von Presseangehörigen ist das dem Bundesrechnungshof in § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO eröffnete Ermessen grundsätzlich auf null reduziert, sofern nicht im Einzelfall ein überwiegendes privates oder öffentliches Vertraulichkeitsinteresse dem Informationszugang entgegensteht. 3. Abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse im Sinne von § 96 Abs. 4 Satz 1 BHO sind neben abschließenden Prüfungsmitteilungen nach § 35 PO-BRH insbesondere auch Prüfungsmitteilungen nach § 31 PO-BRH, sofern sie ihrem Inhalt nach abschließenden Charakter haben.

  • BVerwG, Urt. v. 27.02.2019 – 6 C 1/18ECLI:DE:BVerwG:2019:270219U6C1.18.0

    Die in Art. 114 Abs. 2 GG begründete Sonderstellung des Bundesrechnungshofs schließt eine gerichtliche Überprüfung seiner Berichtstätigkeit nicht aus.

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