§ 4 – Weitergehende Befugnisse der zuständigen Behörde

BHV1V · Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1

(1)Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2)Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder von sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(3)Die zuständige Behörde kann die unverzügliche Tötung von Reagenten anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(4)Die zuständige Behörde kann anordnen, dass 1.Reagenten nicht belegt werden dürfen,
2.Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu kennzeichnen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BHV1V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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