§ 8 – Sperrbezirk

BHV1V · Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1

Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in einem von ihr bestimmten, für die Seuchenbekämpfung erforderlichen Umkreis um das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung von Rinderbeständen, einschließlich der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf eine BHV1-Infektion, sowie die Impfung von Rindern im Sperrbezirk anordnen. Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass Rinder nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk verbracht werden dürfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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