§ 14

BIENSEUCHV · Bienenseuchen-Verordnung

(1)Ist ein Bienenstand von der Milbenseuche befallen, so hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes zu behandeln, soweit nicht eine Behandlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist.
(2)Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz gegen die Milbenseuche erforderlich ist, anordnen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen die Milbenseuche zu behandeln sind; sie kann dabei die Art der Behandlung bestimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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