§ 3

BIENSEUCHV · Bienenseuchen-Verordnung

Ist zu befürchten, dass sich die Amerikanische Faulbrut, die Acariose (Milbenseuche), die Varroatose, der Kleine Beutenkäfer oder die Tropilaelaps-Milbe ausgebreitet hat oder ausbreitet, kann die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung aller Bienenvölker und Bienenstände des verdächtigen Gebietes anordnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BIENSEUCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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